Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Formularklausel "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte"

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 2, §§ 667, 675; HGB § 384; WpHG § 31d

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 01.04.2011; Aktenzeichen 2-10 O 369/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2014; Aktenzeichen XI ZR 355/12)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist (mit Ausnahme einer kleinen Zahlungsforderung des Klägers in Höhe von 200,-- € nebst Zinsen, die das Landgericht abgewiesen hat und die der Kläger im zweiten Rechtszug nicht weiter verfolgt) das Begehren des Klägers auf Unterlassung der Verwendung einer von der Beklagten in einem Formular "Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäft" verwendeten Klausel, die folgenden Inhalt hat:

"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht." (Fotokopie des Textes: Anl. K 1, Bl. 14 d.A.).

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (dort S. 3 - 6, Bl. 178 - 181 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat in seinem am 1.4.2011 verkündeten Urteil der Klage unter (die kleine Zahlungsforderung betreffender) Abweisung im Übrigen wie folgt stattgegeben:

"Unterlassungsanspruch

Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf.

Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht besteht."

Hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 7 - 10, Bl. 182 - 185 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte beanstandet bereits die Art der Tenorierung des landgerichtlichen Urteils und wiederholt und vertieft im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens,

der Beklagten zu gestatten, jede Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, auch für den Fall, dass der Kläger Sicherheit leistet.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertieft es dahin, dass die im zweiten Satz der Bestimmung getroffene Regelung deshalb zu beanstanden sei, weil dem Verbraucher mit der Gestaltung der Klausel suggeriert werde, dass er ein der Beklagten gesetzlich nicht zustehendes Zugeständnis mache, was dazu führe, dass er diese Erklärung in der Erwartung abgebe, im Gegenzug entsprechend großzügig behandelt zu werden und besondere wirtschaftlichen Vorteile zu genießen.

Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Senatstermin am 10.8.2012 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und einer vollständigen Abweisung der erhobenen Klage.

Die streitgegenständliche K...

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