Leitsatz (amtlich)

1. Die in Art. 1 § 1 Ziff. 2a SchlichtG HE landesrechtlich vorgeschriebene Schlichtung für Ansprüche wegen Überhang gem. § 910 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung, die aus dieser Bestimmung erwachsen wird.

2. Die ohne die vorherige Durchführung der obligatorischen Schlichtungsverfahren erhobene Klage ist auch dann vom Berufungsgericht als unzulässig abzuwenden, wenn das erstinstanzliche Urteil keine Ausführungen zu der angenommenen Zulässigkeit der Klage enthält.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 910; EGZPO § 15a Abs. 1 Nr. 2; SchlichtG HE § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 2-5 O 81/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2009; Aktenzeichen V ZR 69/08)

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Wassereinbruch im Keller seines Hauses infolge eines unwetterartigen Regens am 23.7.2004 auf Erstattung der Kosten für die Reinigung von Dachrinnen, Lichtschacht und Pflanzkästen sowie auf Schadensersatz für die infolge des Wassereinbruchs entstandenen Sachschäden am Haus und Inventar in Anspruch mit der Begrünung, die Überflutung des Kellers sei darauf zurückzuführen, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten stehenden weit in das klägerische Grundstück hineinragenden Bäume die Dachrinnen des Hauses des Klägers mit Laub und Nadeln verstopften und infolge dessen das Wasser über die Dachrinnen hinweg in die Lichtschächte hineingeschossen und von dort in den Keller hineingelaufen sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG vom 25.1.2007, der dahin zu ergänzen ist, dass vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren nach dem Hess. Schlichtungsgesetz nicht durchgeführt worden war.

Das LG hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten zur Zahlung von 650 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG - ohne auf die Problematik des nicht durchgeführten Schlichtungsverfahrens einzugehen - ausgeführt, die Beklagten seien dem Kläger gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Kosten der erforderlichen Reinigung der Regenrinnen, zweier Fallrohre und der Blumenkästenabflüsse sowie der Beseitigung der dabei anfallenden Abfälle zu erstatten. Es stehe aufgrund der Angaben des Zeugen Z1 fest, dass der Dachrinnenüberlauf am 23.7.2004 durch die auf dem Grundstück der Beklagten grenznah stehenden und mit ihren Ästen weit in das klägerische Grundstück hineinragenden Bäume verursacht worden sei. Die Beklagten hätten pflichtwidrig einen rechtzeitigen Rückschnitt der Bäume unterlassen. Die notwendigen Aufwendungen für die erforderlichen Reinigungsarbeiten seien auf 650 EUR zu schätzen. Die vom Kläger vorgelegte Abrechnung der Firma A vom 9.8.2004 über 2.914,50 EUR sei deutlich überhöht.

Die darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche seien jedoch zurückzuweisen, weil die notwendige Kausalität zwischen der Verstopfung der Regenrinnenabflüsse und dem Wassereinbruch in die Kellerräume des klägerischen Hauses nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne. Das Regenwasser sei nicht nur aus den überlaufenden Regenrinnen in den Lichtschacht sondern auch direkt durch den Regen dort hineingelangt, weil der Dachüberstand nur einen Teil des Lichtschachtes abdecke. Auch wenn als weitere denkbare Ursache ein Kanalrückstau nicht in Betracht komme, sei nicht auszuschließen, dass der Kanal schon die erhebliche direkt in den Lichtschacht hineinregende Regenmenge - ohne das vom Dach herunterschießende Wasser - nicht mehr habe aufnehmen können.

Für einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch des Klägers fehle es zudem an der Vorhersehbarkeit des geltend gemachten Eigentumsschadens im Keller, weil in hiesigen Breitengraden mit unwetterartigen Regen keineswegs zu rechnen sei.

Schließlich fehle jeglicher Beweisantritt, dass die angeblich durch Feuchtigkeit in seinem Keller beschädigten Gegenstände sich seinerzeit tatsächlich im Keller befunden haben.

Gegen diese ihm am 1.2.2007 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der am 1.3.2007 eingelegten und am 2.4.2007 (Montag) begründeten Berufung, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 60.036,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hieraus beantragt.

Der Kläger macht geltend, das LG habe bereits fehlerhaft die Kosten für die Reinigung der Dachrinne und der Abflüsse auf lediglich 650 EUR geschätzt, die jede nachvollziehbare Grundlage vermissen lasse. Es hätten vom LG die angebotenen Beweise zur Erforderlichkeit der von der Firma A am 9.8.2004 abgerechneten Arbeiten erhoben werden müssen.

Weiter habe das LG rechtsfehlerhaft die Kausalität zwischen der Verstopfung der Regenrinnenabflüsse und der am und im Keller entstandenen Schäden verneint. Immerhin habe der Zeuge Z1 bekundet, dass infolge der Verstopfung der Dachrinnen das Regenwasser unkontrolliert üb...

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