Leitsatz (amtlich)

1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung.

2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung zu wie im Verfahren nach der ZPO.

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; WEG § 44; ZPO § 159

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen 2-9 T 129/04)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 927/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Er hat dem Antragsgegner eventuell im Verfahren der weiteren Beschwerde angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 9.000 EUR.

Auf die Geschäftswertbeschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz und das Erstbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 9.000 EUR festgesetzt.

Die weiter gehende Geschäftswertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung betreffend die Geschäftswertbeschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der Geschäftswertbeschwerde nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, streiten um die Unterlassung von Äußerungen.

Am 15.9.2003 fand eine Versammlung der Miteigentümer der genannten Liegenschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt 3 kamen vom Verwalter angenommene, vom Beteiligten zu 1) - dem Antragsteller im hiesigen Verfahren - bestrittene Wohngeldansprüche von 9.000 EUR sowie Verfahrenskosten von 22.000 EUR zur Sprache. Im Laufe der Diskussion über Tagesordnungspunkt 8 kam es zu einer von den Beteiligten unterschiedlich dargestellten Auseinandersetzung zwischen Verwalter und Beteiligtem zu 1), an deren Ende letzterer mit Hilfe der Polizei aus dem Saal entfernt wurde.

In einem anderen Verfahren vor dem AG Frankfurt/M. (AG Frankfurt/M. - 65 UR II 497/03 WEG) reichte der Beteiligte zu 2) - der Antragsgegner im hiesigen Verfahren - daraufhin am Folgetag einen Schriftsatz zu den Akten, in dem er folgendermaßen über das Verhalten des Beteiligten zu 1) berichtete:

"Unter Punkt 3 der Tagesordnung (TOP) gab der Verwalter, Herr A., seinen Bericht ab. Unter anderem wurde die Versammlung davon in Kenntnis gesetzt, dass infolge der durch dem Miteigentümer, Herrn B., angestrengten Klagen, die Eigentümergemeinschaft Verfahrenskosten von ca. 22.000 EUR zu tragen habe. Des Weiteren sei ein Rückstand von Wohngeld von ca. 9.000 EUR von Herrn B noch auszugleichen. Die daraufhin gestellte Frage nach dem Zahlungsausgleich beantwortete Herr B mit "gar nicht, er denkt nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso nicht zahlen". Deshalb führe er die ganzen Verfahren. (...)

Aufgrund der Vorkommnisse und Ablaufstörungen, bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn B (s. Schreiben v. 28.8.2003 des Verwalters A., Punkt 1.) hat die Eigentümergemeinschaft eingangs der Versammlung beschlossen, Versammlungsstörungen nicht mehr hinzunehmen und Störer entsprechend auszuschließen.

Nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage z.B. den Wohngeldrückstand zu bezahlen. Interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa. C. GmbH, bedingt durch die derzeitige schlechte Auftragslage in der Bau- und Gebäudewirtschaft, keine entsprechenden Mittel abwirft und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht ausreicht um die Verbindlichkeiten, zumindest der Eigentümergemeinschaft gegenüber, bedienen zu können.

Außer der von Herrn B.'s Mutter bezogenen Wohnung geben die Auskunfteien keinen weiteren Immobilienbesitz an. Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und in den die anderen Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen dokumentiert, nicht erklärbar.

Diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B. die gestrige Versammlung beim Aufruf des Tagesordnungspunktes 8, "Turnusmäßige Wiederwahl/Neuwahl des Verwalters" geradezu. Bedingt durch das fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes, ungebührlichem Verhalten und beleidigenden Äußerungen Miteigentümern gegenüber, sah sich der Verwalter mit großer Zustimmung der Versammlung veranlasst, Herrn B. aufzufordern den Saal zu verlassen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, im Folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal bombardierte, musste die herbeigerufene Polizei für Ordnung sorgen und Herrn B. entfernen."

Mit Schreiben vom 26.9.2003 forderte der Beteiligte zu 1) hierauf den Beteiligten zu 2) zum Widerruf auf. Im Verlaufe dieses achtseitigen Schreibens warf er dem B...

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