Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 08.06.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.6.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.826 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunten über dem Basiszins seit dem 31.3.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke P, Fahrgestell-Nummer ...

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 31.3.2005 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsanspruch wird die Klage abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs in Verzug ist.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 EUR abwenden, sofern die Klägerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Auf der Grundlage der Bestellung vom 21.12.2004 kaufte die Klägerin von dem beklagten Autohaus einen neuen Pkw der Marke P. zum Gesamtpreis von 21.000 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Bestellformular Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 30.3.2005 wurde das Fahrzeug an die Klägerin gegen Bezahlung der Rechnung vom gleichen Tag ausgeliefert. Um beim Fahren mit geöffnetem Verdeck gegen den Wind geschützt zu sein, erwarb die Klägerin zusätzlich ein Windschott für 200 EUR.

Im Juni 2005 brachte die Klägerin ihr Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten, weil sie den Eintritt von Wasser festgestellt hatte. Ein weiterer Werkstattaufenthalt fand am 11.7.2005 statt. Beanstandet hatte die Klägerin, dass das elektrisch zu öffnende und zu schließende Dach nicht mehr richtig schließe. Wegen weiterer Reklamationen - auch hinsichtlich des elektrischen Verdecks - war der Wagen Anfang August 2005 erneut in der Werkstatt der Beklagten.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.8.2005 (Anlage K 7) äußerte die Klägerin den Verdacht, ein "Montagsfahrzeug" erhalten zu haben. Sie verlangte die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Zur Erfüllung dieses Anspruchs ließ sie eine Frist von drei Wochen ab dem 31.8.2005 setzen.

Die Beklagte lehnte eine Ersatzlieferung mit Schreiben vom 25.8.2005 ab. Daraufhin forderte die Klägerin erneut unter Fristsetzung die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs (Anlage K 8). Während der laufenden Frist kamen die Parteien überein, das Fahrzeug in einer anderen Peugeot Vertragswerkstatt im Beisein eines Beauftragten von P. D. untersuchen zu lassen.

Im Anschluss an diese Prüfung, die am 4.11.2005 stattfand, ließ die Klägerin ihr Fahrzeug zusätzlich von dem Sachverständigen P. überprüfen. Das Gutachten vom 17.11.2005 (s. Anlage K 12) wurde der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2005 übersandt.

Gestützt auf dieses Gutachten hielt die Klägerin ihre Behauptung, der Wagen sei von Anfang an mangelhaft, aufrecht. Bezugnehmend auf den bereits mit Anwaltsschreiben vom 6.10.2005 erklärten Rücktritt forderte sie nunmehr Rückzahlung des Kaufpreises zzgl. Erstattung der Kosten für das Windschott und abzgl. einer Nutzungsvergütung (Schreiben vom 30.11.2005/2.12.2005, Anlagen K 10/K 11).

Das LG hat die Rückabwicklungsklage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, weil der Klägerin kein Rücktrittsrecht zustehe. Nach dem Gutachten des Sachverständigen L. lägen zwar Mängel vor. Diese seien aber geringfügig und rechtfertigten deshalb keinen Rücktritt vom Kaufvertrag. Was die von der Klägerin gerügten "technischen Aussetzer" des elektrischen Verdecks angehe, so habe der Sachverständige zwar zunächst einen Defekt festgestellt. Nachdem ein Mitarbeiter von P. D. ca. 3 Minuten an der Hydraulik der Schließvorrichtungsmechanik gearbeitet habe, habe die Faltdachmechanik bei mehrmaligen Überprüfungen jedoch beanstandungsfrei funktioniert. Unter diesen Umständen könne auch dieser Mangel für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht herangezogen werden. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin nicht behauptet habe, dass der "technische Aussetzer" nach dem Termin mit dem Gerichtssachverständigen erneut aufgetreten sei. Alles in allem seien die festgestellten Mängel weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, der Klägerin ein Rücktrittsrecht zu geben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Auch wenn der in Rede stehende technische Defekt nur sporadisch in Erscheinung trete, könne das Vorhandensein eines Sachmangels nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Käufer eines Neufahrzeugs mit elektrischer Dachfunktion erwarte, dass insbesondere diese Funktion, die einen integralen Bestandteil eines Cabriolets darstelle, ordnungsgemäß und einwandfrei funktioniere. ...

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