Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.08.2011; Aktenzeichen 12 O 367/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. August 2011 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 367/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteils sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der von der Beklagten gegenüber ihren Kunden für die Sperrung der Karte ein Entgelt erhoben werden kann.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die im Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem folgende Klausel enthalten:

"Kartensperre - im Kundenauftrag oder auf Veranlassung der Bank, wenn Anlass vom Kunden zu vertreten (zum Beispiel fehlende Kontodeckung); Kartensperre im Übrigen kostenfrei

Best-Konto

10,-- EUR 6

6 kostenlos ab 75.000 EUR kontinuierlichem Guthaben bei der X-BANK in den jeweils letzten drei Monaten (unter anderem Wertpapierdepot, Girokonto, Kreditkarte oder Spareinlage), siehe auch Abschnitt Feststellung des Anlageguthabens in den Bedingungen für das Girokonto.

Aktiv-Konto

10,-- EUR

Extra-Konto

10,-- EUR

Classic-Konto

10,-- EUR

Starter-Konto

10,-- EUR

Vorteilskonto

10,-- EUR"

Der Kläger wendet sich mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen die Verwendung dieser Klausel, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung und Gestattung der Bekanntmachung der Urteilsformel gerichteten Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Die Sperrung der Karte durch die Beklagte geschehe nicht zwingend im Interesse des Kunden, vielmehr gehe es der Beklagten auch darum sicherzustellen, keine weiteren Aufträge im Zusammenhang mit der Kartenzahlung auf eigene Kosten ausführen zu müssen.

Der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB halte die Klausel nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten entgegen des Gebots von Treu und Glauben in unangemessener Weise benachteilige. Zu den wesentlichen Grundgedanken des BGB gehöre es, dass jede Partei ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Die Entgegennahme der Anzeige eines Abhandenkommens bzw. einer nicht autorisierten Verwendung und die Sperrung der Karte erfolgten - zumindest auch - im eigenen Interesse des Zahlungsdienstleisters, der damit nicht autorisierte Zahlungen und eine hiermit verbundene Haftung gemäß § 675u BGB verhindern wolle. Zudem handele es sich dabei gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3, 4 BGB um gesetzliche Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters. Daher könne dahin stehen, ob eine Kartensperrung auch im Interesse der Kunden erfolge. Soweit die Beklagte vortrage, dass eine Pflicht zur Kartensperrung erst nach einer Mitteilung des Kunden über den Verlust der Karte oder dem Verdacht einer unautorisierten Nutzung bestehe, ergebe sich eine solche Differenzierung aus der Klausel gerade nicht, so dass die Gebühr für die Kartensperrung auch dann verlangt werde, wenn die Beklagte die Karte nach einer solchen Anzeige sperre.

Ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten komme nicht in Betracht. Es fehle an einem für den Beauftragten erbrachten Vermögensopfer, zudem sei die Beklagte zur Kartensperrung nach einer entsprechenden Anzeige gesetzlich verpflichtet.

Nach § 675f Abs. 4 S. 2 BGB könne ein Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten nur dann verlangt werden, wenn dies zugelassen und vereinbart worden sei. An einer gesetzlichen Regelung fehle es jedoch. Liege somit kein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung vor, könnten die Kosten für die Sperrung der Karte nicht dadurch den Nutzern auferlegt werden, dass gesetzliche Pflichten in individuelle Dienstleistungen umgemünzt würden.

Auch der Antrag gemäß § 7 UKlaG sei begründet. Die Beklagte habe einen größeren Kundenkreis und eine Veröffentlichung der aus sich heraus verständlichen Urteilsformel sei dazu geeignet, andere Verwender gleicher Klauseln zu warnen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es handele sich bei dem Entgelt für die Sperrung der Karte um eine bepreisbare Sonderleistung i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB, die sie sowohl im Inte...

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