Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.2009; Aktenzeichen 10 O 18/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2009 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von indexorientierten Wertpapier-Zertifikaten der mittlerweile insolventen Emittentin E-B.V. mit Sitz in XY auf Schadensersatz in Anspruch.

Der am 19. Oktober 1947 geborene Kläger ist Rentner. Auf der Grundlage eines Rahmen-Bankvertrages vom 10. Mai 2001 (Anlage B 1) unterhielt er bei der Beklagten ein Wertpapierdepot. Für dieses erwarb er in der Folgezeit verschiedene Wertpapierzertifikate und Anteile an mehreren Investmentfonds.

Mit Wertpapiersammelorder vom 07. Dezember 2007 (Anlage B 10) erwarb der Kläger in der B-Bank nach einem Beratungsgespräch mit dem Kundenberater C. der Beklagten 15 Zertifikate des Typs "…….." der Emittentin E-B.V. (ISIN ….) zu einem Gesamtpreis von 15.300,00 € (= (1.000,00 € Kaufpreis + 20,00 € Ausgabeaufschlag) x 15 Stück(.

Mit Wertpapiersammelorder vom 04. April 2008 (Anlage B 15) erwarb er nach einem erneuten Beratungsgespräch mit demselben Berater in derselben Filiale der Beklagten außerdem weitere 50 Zertifikate des Typs "….." (ISIN ……) zu einem Gesamtpreis von 51.000,00 € (= (1.000,00 € Kaufpreis + 20,00 € Ausgabeaufschlag) x 50 Stück(.

Als Ergebnis der Beratungsgespräche wurde jeweils ein sowohl von dem Kläger wie auch von dem Berater der Beklagten unterzeichnetes "Risikoprofil" (Anlagen B 9 und B 12) erstellt, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Bei beiden von dem Kläger erworbenen Wertpapieren handelt es sich um sog. indexorientierte Wertpapier-Zertifikate, wobei als Basiswert für das "….." der Dow Jones Euro Stoxx 50-Index und als Basiswert für das "…." der DivDax-Index dient.

Wegen aller weiteren Einzelheiten zu der Funktionsweise der streitgegenständlichen Papiere wird auf die - unstreitig in den jeweiligen Beratungsgesprächen auch dem Kläger ausgehändigten - Produktinformationen (Anlagen B 2 und B 3) Bezug genommen.

Der Kläger hat - sinngemäß und unter teilweiser Berichtigung der in dem angefochtenen Urteil teils unrichtig wiedergegebenen Anträge - beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 66.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent aus 15.300,00 € für die Zeit vom 02. Januar 2008 bis zum 11. Februar 2009, Zinsen in Höhe von fünf Prozent aus 51.000,00 € für die Zeit vom 05. Mai 2008 bis zum 11. Februar 2009 und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.300,00 € für die Zeit seit dem 12. Februar 2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.165,80 € zu zahlen, Zug um Zug gegen die Aushändigung bzw. Übertragung von 15 Stück Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur ISIN …. und 50 Stück Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde zur ISIN ….., jeweils ausgegeben von der Emittentin E-B.V.,

2. die Beklagte zu verurteilen,

a) ihm Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen in Geld, auch sonstige geldwerte Leistungen, die die Beklagte erhalte oder erhalten habe für die ihm gegebene Empfehlung zum Erwerb der in dem Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberschuldverschreibungen,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, soweit die hier getroffenen Feststellungen davon nicht abweichen, hat das Landgericht die Beklagte - weitgehend antragsgemäß - zur Zahlung von 66.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,44 % aus 15.300,00 € für die Zeit vom 02. Januar 2008 bis zum 11. Februar 2009, Zinsen in Höhe von 2,51 % aus 51.000,00 € für die Zeit vom 05. Mai 2008 bis zum 11. Februar 2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.300,00 € für die Zeit seit dem 12. Februar 2009, Zug um Zug gegen die "Aushändigung bzw. Übertragung" der streitgegenständlichen E-Zertifikate, sowie zur Zahlung von "nicht anrechnungspflichtigen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung" in Höhe von 1.832,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2009 verurteilt. Wegen der weitergehenden Nebenforderungen und wegen des Auskunftsanspruchs hat das Landgericht die Klage ...

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