Leitsatz (amtlich)

›1. Eine etwaige Vermutung, daß dem mündlich beauftragten Architekten im Zweifel die gesamten zum Leistungsbild gehörenden Arbeiten übertragen sind, erstreckt sich nicht auf die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI).

2. Der Architekt kann sich nicht auf Verjährung gegen ihn gerichteter Schadenersatzansprüche berufen, wenn er es vor Ablauf der Verjährungsfrist pflichtwidrig unterlassen hat, die Ursachen vom Bauherrn gerügter Mängel objektiv zu klären, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und/oder Aufsichtsfehler gehören, und den Bauherrn über das Ergebnis der Untersuchungen zutreffend zu unterrichten.‹

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 07.01.2000; Aktenzeichen 5 O 319/99)

 

Tatbestand

Die Kläger ließen im Jahre 1986 ein - abgesehen von einem Kriechkeller, in dem sich die Heizungsanlage befindet - nicht unterkellertes Wohngebäude mit einem wintergartenartigen Anbau errichten. Das Haus, dessen tragende Teile ebenso wie die Verkleidung der Außenwände aus Holz bestehen, hat etwa in der Gebäudemitte einen turmartigen Dachaufbau mit stark geneigtem Pultdach.

Mit den Architektenleistungen waren die Beklagten beauftragt. Der Umfang der ihnen übertragenen Leistungen ist allerdings streitig.

Die Kläger haben behauptet: Schon nach wenigen Jahren seien insbesondere an dem turmartigen Dachaufbau Undichtigkeiten aufgetreten. Sie hätten die Beklagten aufgefordert, die Ursachen zu ermitteln und entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten geltend zu machen. Die Beklagten hätten den Dachdecker "für schuldig" erklärt. Dieser habe auf Aufforderung durch die Beklagten kleinere Nachbesserungen vorgenommen, die aber keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt hätten. Zu dieser Zeit seien auch schon die unter II des Klageantrags aufgeführten Mängel sichtbar gewesen. Die Beklagten hätten sie auf Ausführungsfehler zurückgeführt.

Im Jahre 1997 beauftragten die Kläger das Institut für Bautechnik, E und R G in H mit der Untersuchung des Gebäudes. Der Sachverständige E G erstellte unter dem 10.06.1997 das Begehungsprotokoll Bl. 12-15 GA, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Anschluß daran ließen die Kläger den turmartigen Dachaufbau sanieren. Unter dem 22.06.1998 erstattete das Institut für Bautechnik E und R G im Auftrage der Kläger ein Gutachten über weitere Mängel - Bauzustandsbeschreibung der Umfassungskonstruktionen (Außenwände, Dach) sowie des Bades -. Auf die "Gutachterliche Stellungnahme" Bl. 31-50 GA und die dieser beigefügten Lichtbilder Bl. 51-71 GA wird verwiesen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten: Die Beklagten hafteten für die im Rahmen der Sanierungsarbeiten an dem turmartigen Dachaufbau beseitigten Mängel und für die in dem Gutachten des Instituts für Bautechnik festgestellten Mängel unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, weil sie es unterlassen hätten, die Ursache sichtbar gewordener Mängel zu untersuchen und sie, die Bauherren, auf die ihnen zustehenden Rechte hinzuweisen. Sie haben zudem behauptet: Es habe sich den Beklagten angesichts der bereits in unverjährter Zeit sichtbar gewordenen Mängel aufdrängen müssen, daß auch gegen sie selbst Ansprüche wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern in Betracht kamen.

Die Teilsanierung im Bereich des turmartigen Dachaufbaus habe - so haben sie weiter vorgetragen - einen Aufwand von 68.428,17 DM erfordert (7 GA).

Die Kläger haben beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie zur gesamten Hand 68.428,17 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihnen über den unter 1. genannten Betrag hinaus die Kosten zu ersetzen, die ihnen durch die Behebung folgender Mängel des Hauses J 50 in K entstehen:

1. Dach

a) Die Verbretterung des turmartigen Dachaufbaus ist weder gestrichen noch in anderer Form behandelt, sie ist geschrumpft mit der Folge, daß starke Undichtigkeiten vorliegen; die Holzfenster sind ohne Anschlag an der Gebäudeaußenkante in die Wandöffnungen eingefügt; ober- und unterhalb der dreieckigen Fenster an der Spitze des Dachaufbaus sowie bei den anschließenden Konstruktionen ist keine ausreichende Dämmung vorhanden; die Fugen zwischen den innenseitigen Gipskartonbekleidungen und der Dachverbretterung sind nicht ordnungsgemäß geschlossen; die Holzbalken und die Brettverschalung des Dachaufbaus sind lückenhaft und für Niederschlagswasser hinterläufig;

b) Mängel an Zimmerarbeiten:

Bei dem Pfosten zwischen den Dreieckfenstern oben im Anbau fehlt eine Abdeckleiste, das Holz ist gerissen, Niederschlagswasser kann eindringen; an den Fußpunkten der Dachränder ist die Verbretterung lückenhaft und unsauber ausgeführt; es gibt offene Fugen, unsauber hergestellte Stöße sowie von seiten des Holzbaus unfachmännisch hergestellte Abdichtungsanschlüsse;

c) Mängel an den Dachklempner- und Dachdeckerarbeiten:

Unterhalb der Dreieckfenster ist der Dachsteinanschluß mit Hartschaum hergestellt, der porös und undicht ist; die Dachran...

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