Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 20.05.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen III ZR 52/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.5.2005 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Käufervermittlung auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 348.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2004 sowie 3.027,50 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 114-118 GA) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass eine von der Klägerin im Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks der Schuldnerin an den X des Landes NRW durchgeführte Nachweistätigkeit mitursächlich für den schließlich erfolgten Kaufvertragsabschluss zwischen dem X und der Schuldnerin geworden sei. Der schließlich mit dem X und der Schuldnerin zustande gekommene Kaufvertrag sei angesichts des Preisunterschiedes und des aus dem Kaufvertrag vom 24.5.2004 mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommenen Kaufpreises von 12 Mio. ein anderer Kaufvertrag als derjenige, auf den sich eine möglicherweise vorhergehende Nachweistätigkeit der Klägerin bezogen habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der sie im Wesentlichen geltend macht:

Die Kammer für Handelssachen hätte jedenfalls über den Inhalt des Telefonats vom 2.4.2004 sowie über den Inhalt des Gesprächs vom 26.4.2004 Beweis erheben müssen, wenn es schon nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - die vorliegenden kaufmännischen Bestätigungsschreiben der Klägerin als ausreichend für das Zustandekommen der Provisionsvereinbarung ansah. Mit fehlender Kausalität lasse sich die Klageabweisung nämlich nicht rechtfertigen. Scheitere die Durchführung des Vertrages und kehre der frühere Interessent erst infolge des Hinweises eines anderen Maklers "an den Tisch zurück", soll nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 20.3.1991 - IV ZR 93/90, NJW-RR 1991, 950, 951) die Provision des Erstnachweismaklers zwar nicht verdient sein. Anders liege die Sache aber, wenn der Erwerbsinteressent - wie hier unstreitig der X - bei Scheitern des mit dem Dritten abgeschlossenen Hauptvertrages von sich aus auf die zunächst beabsichtigte, vom Makler nachgewiesene Vertragsabschlussmöglichkeit zurückkomme und der Kaufvertrag sodann - wie hier - auch ohne erneute Einschaltung des Maklers abgeschlossen werde. In diesem Fall liege eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Maklertätigkeit und Abschluss des Geschäfts nicht vor (BGH, NJW-RR 1996, 691). Im Übrigen habe die Klägerin Vermittlungstätigkeit geleistet. Die Fortführung der Vermittlungstätigkeit der Klägerin könne als ursächlich für die Kaufbereitschaft des X nicht im geringsten in Zweifel gezogen werden. Der zwischen dem Beklagten und dem X abgeschlossene Kaufvertrag entspreche schließlich im Wesentlichen der von der Klägerin vermittelten Hauptvertragsabschlussbereitschaft. Was die Vermarktung angehe, habe der Geschäftsführer C zumal mit Billigung des Beklagten Absprachen kraft seiner Organzuständigkeit getroffen, wozu er befugt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt daher, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die sie 348.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2004 sowie ferner 3.027,50 EUR vorgerichtlicher Kosten nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.2.2005 zu zahlen;

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels hilfsweise beantragt auch er, die Revision zuzulassen.

Das LG habe zu Recht die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit der Klägerin für den Vertragsabschluss verneint. Denn Gegenstand des Maklervertrages sei nicht ein bestimmtes Objekt, sondern die Möglichkeit, über dieses Objekt einen Vertrag abzuschließen. Daher entstehe kein Provisionsanspruch, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweise, diese Gelegenheit sich aber später wieder zerschlage, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht aufgegeben habe, sie dann aber später unter geänderten Umständen erneut fasse und wenn nun der Kunde ohne Hinweis des Maklers diese neu entstandene Gelegenheit nutze. So lie...

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