Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen 11 O 345/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Juni 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger Deckungsschutz wegen der in dem Verfahren 7 O 435/97 LG Düsseldorf entstehenden Kosten zu gewähren hat, soweit der Kläger sich gegen Mietzinsansprüche in Höhe von 16.450,00 DM verteidigt und soweit seine Widerklage auf Zahlung von 127.801,92 DM gerichtet ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einem seit dem 11. Februar 1994 bestehenden Vertrag über Mietrechtsschutz nach § 29 ARB Deckungsschutz für die Verteidigung gegen eine Klage seines früheren Vermieters auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 16.450 DM sowie für eine gegen diesen gerichtete Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 132.265 DM. Zu den Schadenspositionen im einzelnen wird auf Blatt 22 ff. GA Bezug genommen. Gegenüber dem Mietzinsanspruch beruft sich der. Kläger auf Mietminderung.

Mit Schreiben vom 4. März 1998 (GA 34) forderte der Kläger die Beklagte auf, eine Deckungszusage für diesen Rechtsstreit (7 O 435/97 LG Düsseldorf) zu erteilen.

Zur Begründung des Deckungsschutzbegehrens hat der Kläger der Beklagten folgenden Sachverhalt unterbreitet:

Im Jahre 1987 habe er eine Zahnarztpraxis gemietet. Seit Mitte 1995 hätten sich Undichtigkeiten der Dachterrasse über dem Behandlungsraum gezeigt. Es sei danach zu Feuchtigkeitserscheinungen sowie einer Ameisenplage in den Behandlungsräumen gekommen, die sich auch 1996 wiederholt habe. Ursächlich für diese Erscheinungen seien Baumängel, die bereits 1987 bestanden hätten und von dem Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages verschwiegen worden seien.

Nachdem der Vermieter trotz Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht angemessen reagierte habe, habe er ab Juli 1997 die Miete gemindert und die fristlose Kündigung des Mietvertrages zum 31. Januar 1998 erklärt.

Die Beklagte lehnte die Deckung mit Schreiben vom 16. April 1998 (GA 35) ab und begründete dies damit, die Mängel bestünden seit 1987. Daher sei der Versicherungsfall nach § 14 Abs. 3 ARB 75 in unversicherter Zeit eingetreten.

Der Kläger hat gemeint, sowohl für die Verteidigung gegen die Klage wie auch für die Widerklage sei nach § 14 Abs. 1 ARB 75 abzustellen auf den Eintritt der Schäden ab 1995 und nicht auf die Schadensursache, die in den spätestens 1987 vorliegenden baulichen Mängeln zu sehen sei.

Die Widerklage sei schlüssig. Da die Beklagte sich zur Ablehnung der Deckungszusage nur auf die Vorvertraglichkeit berufen habe, komme es darauf allerdings ohnehin nicht mehr an. Fehlende Schlüssigkeit dürfe die Beklagte nicht mehr einwenden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, eine Verpflichtungserklärung für die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits des Klägers gegen Herrn E. G. beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O 435/97) abzugeben;

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits des Klägers gegen Herrn E. G. beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O 435/97) zu tragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klage sei unzulässig, da mit der Widerklage zum Grund der gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht schriftlich vorgetragen sei.

Teilweise unschlüssig sei die Widerklage in bezug auf den angeblich entgangenen Gewinn von 15.802,62 DM. Ausgehend von der eigenen Berechnung des Klägers ergebe sich ein Anspruch lediglich in Höhe von 11.339,14 DM (GA 57). Da weitere Belege fehlten, müßten die Ansprüche mit Nichtwissen bestritten werden.

Im übrigen hat sie vorgetragen, der Versicherungsfall sei bezüglich der mit der Widerklage verfolgten Ansprüche wie auch hinsichtlich der Verteidigung gegenüber dem Mietzinsanspruch vorvertraglich, d.h. vor der am 11. Mai 1994 ablaufenden Wartezeit, eingetreten. Für die Bestimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalls sei § 14 Abs. 3 ARB 75 einschlägig, da es um vertragliche Ansprüche gehe. Nach § 14 Abs. 3 ARB 75 sei der Beginn des Rechtsverstoßes der Versicherungsfall, der mithin spätestens 1987 eingetreten sei. Darauf, ob der Kläger dies erkannt habe, komme es nicht an. Da es sich um einen Dauerverstoß handele, helfe auch § 14 Abs. 3 Satz 2 ARB 75 nicht weiter.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger gegenüber eine Verpflichtungserklärung für die Übernahme der in dem Verfahren 7 O 435/97 LG Düsseldorf entstehenden Kosten abzugeben, soweit der Kläger sich gegen Mietzinsansprüche in Höhe von 16.450 DM verteidigt und soweit seine Widerklage auf Zahlung von 132.265,40 DM gerichtet ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Widerklage werde ein Anspruch...

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