Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen 9 O 279/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.03.2011; Aktenzeichen III ZR 170/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.8.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 9 O 279/08 - abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger einen Betrag i.H.v. 59.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.1.2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 7.12.2004 begründeten Treuhandvertrag mit der M. GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000 EUR an der F. GmbH & Co. KG zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungs-schein vom 7.12.2004 begründeten Treuhandvertrag mit der M. GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000 EUR an der F. GmbH & Co. KG sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem vom Zedenten M. F. F. M. F. bei der B. AG zur Teilfinanzierung der am 7.12.2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens mit Fälligkeit zum 30.11.2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach dem Betrag entspricht, der zur Ablösung des von dem Zedenten M. F. bei der B. AG zur Teilfinanzierung der am 7.12.2004 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehens erforderlich ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten, einer freien Finanzdienstleisterin, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der F. GmbH & Co. KG (nachfolgend: M) Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung einer am 7.12.2004 gezeichneten Beteiligung. Darüber hinaus begehrt er Feststellung einer zukünftigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten wegen Verbindlichkeiten eines vom Zedenten, Herrn M. F., H. Str. 16, H im T, zur Anteilsfinanzierung bei der B. AG aufgenommenen und am 30.11.2014 fälligen Darlehens. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

1. Zu Unrecht gehe das LG davon aus, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten lediglich ein Anlagevermittlungs- und kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sachvortrages des Klägers komme nur der Abschluss eines Anlageberatungsvertrages in Betracht. Denn der Kläger habe bereits erstinstanzlich ausdrücklich vorgetragen, dass es dem Zedenten bei dem Abschluss des Anlagegeschäftes nicht nur darauf angekommen sei, Steuern zu sparen. Es sei ihm vielmehr auch darauf angekommen, eine geeignete Geldanlage zur Altersvorsorge zu finden. Hierüber habe der Zedent von der Beklagten eine Bewertung und eine Beratung erwartet. Unter Berücksichtigung dieser Anlageziele des Zedenten habe die Beklagte diesem den MeM als Steuersparmodell vorgestellt. Eine bestimmte Geldanlage habe der Zedent nicht begehrt. Dass der Beklagten die Anlageziele des Zedenten auch bewusst gewesen seien, zeige sich daran, dass der für die Beklagte tätige Zeuge B. den noch zögerlichen Zedenten schließlich mit dem Argument zur Zeichnung des VIP 4 bewegt habe, dass das eingesetzte Kapital zu 100 % sicher sei und er schlimmstenfalls keinen Gewinn erzielen würde.

Selbst wenn der Zedent ein bestimmtes Anlageziel verfolgt hätte, stünde allein dieser Umstand dem Zustandekommen eines Beratungsvertrages nicht entgegen. Denn Voraussetzung für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sei es nicht, dass in der Beratung das vom Anleger verfolgte Anlageziel erst gemeinsam mit dem Berater entwickelt werden müsse. Nur weil ein Anleger nach einer "sicheren Kapitalanlage" suche, stelle sich ein Beratungsgespräch nicht als bloßes Vermittlungsgespräch dar.

2. Die Beklagte habe ihre Pflichten aber auch dann verletzt, wenn es im Streitfall lediglich zum Abschluss eines Auskunftsvertrages gekommen wäre. Denn allein durch die Übergabe des Prospektes über den MeM habe sie ihrer Auskunftspflicht nicht genügt.

3. Im Streitfall komme es indes entscheidend darauf an, dass die Beklagte den Zedenten über erhaltene Vergütungen nicht aufgeklärt habe. Ein Anlageberater sei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH verpflichtet, seinen Kunden über die ihm versprochenen Innenprovisionen aufzuklären. Hierbei stehe der Vertrauensschutz des Anlegers ...

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