Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 21.12.2007; Aktenzeichen 1 O 490/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.10.2009; Aktenzeichen III ZR 8/09)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird auf die Berufung des beklagten Landes das am 21.12.2007 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des LG Kleve (1 O 490/03) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Entschädigung bzw. Schadensersatz gem. § 39 OBG und § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 14 in E.

Am 6.7.1977 schloss die Klägerin mit der Firma R. Ölverarbeitungs- und Handelsgesellschaft mbH (Im Folgenden R-GmbH genannt) über dieses Grundstück einen Erbbaurechtsvertrag für den Zeitraum bis zum 13.10.2002. Hintergrund dieses Vertrages war, dass die R-GmbH auf dem Grundstück eine Ölaufbereitungsanlage errichten und betreiben wollte, wobei sie sich ggü. der Klägerin verpflichtete, diese Anlage binnen zwei Jahren fertig zu stellen.

In der Folgezeit errichtete die R-GmbH die von der Klägerin mit Baugenehmigung vom 2.5.1976 genehmigte Anlage, bestehend aus einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle, zwei Lagertanks mit je 500 cbm und zwei Lagertanks nebst Auffangwanne mit je 42 cbm Inhalt. Im Jahr 1978 ging die Anlage in Betrieb.

Am 3.9.1985 beantragte die R-GmbH bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung eines abfallrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens nach § 7 II AbfallG mit dem Ziel, auf dem Grundstück D. 14 auch eine Ölschlamm-Aufbereitungsanlage errichten und betreiben zu dürfen. In dieser Anlage sollten unter Anwendung des sog. Flotationsverfahrens Ölschlämme in eine Ölphase, Feststoff- und Wasserphase separiert werden. Der Ölanteil sollte in der vorhandenen Ölaufbereitungsanlage weiterverarbeitet werden, das Abwasser sollte in der vorhandenen Abwasseraufbereitungsanlage in den städtischen Kanal abgeleitet werden. Der Feststoffanteil sollte auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

Am 9.7.1986 teilte die R-GmbH der Klägerin mit, sie sei demnächst eine 100%ige Tochter der am 4.7.1986 gegründeten Firma E. Entsorgung Umweltschutz und Recycling GmbH (im Folgenden E-GmbH genannt) und fragte in diesem Zusammenhang an, ob der abgeschlossene Erbbaurechtsvertrag auf die E-GmbH umgeschrieben werden könne. Hierzu kam es dann zwar nicht; gleichwohl übernahm die die E-GmbH in der Folgezeit den Betrieb.

Im März 1987 trat die E-GmbH in das am 3.9.1985 beantragte Genehmigungsverfahren ein und erhielt schließlich am 30.6.1988 den beantragten Plangenehmigungsbescheid (Anlage K 1 zur Klageschrift).

Der Genehmigungsbescheid untersagte die endgültige Ablagerung von Ölschlämmen auf dem Gelände, die Aufarbeitung von Altöl und Ölschlämmen mit einem PCB-Gehalt über 20 ppm wurde ebenfalls untersagt; diese mussten vielmehr in einer Sondermüllverbrennungsanlage verbrannt werden. Ferner wurde der E-GmbH aufgegeben, die zur Annahme vorgesehenen Abfallstoffe zu beproben und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Der Genehmigungsbescheid verpflichtete die E-GmbH, die angenommene und die abgegebene Abfallmenge zu bilanzieren und diese Bilanzen jährlich der Bezirksregierung vorzulegen. Ferner hatte die E-GmbH nachzuweisen, auf welchen Entsorgungsanlagen die angefallenen festen Reststoffe beseitigt wurden.

Gemäß Auflage 9 dieser Genehmigung durfte die Behandlungsanlage erst nach erfolgter Schlussabnahme durch das Staatliche Amt für Abfall- und Wasserwirtschaft (StAWA) in Betrieb gehen. Diese Schlussabnahme erfolgte am 18.4.1989.

Aufgrund dieses Plangenehmigungsbescheides war die E-GmbH ferner verpflichtet, zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage eine Sicherheitsleitung i.H.v. 200.000 DM zu erbringen. In der Folgezeit leistete die E-GmbH diese Sicherheit, errichtete die Ölschlammaufbereitungsanlage und nahm diese in Betrieb.

Am 10.7.1987 verbrachte die R-GmbH einen Tank (die sog. "Zigarre") mit stark PCB-haltigen Ölabfällen auf das Betriebsgelände. Bei dem Versuch, diesen Tank umzusetzen, platzte der Tank. Die hierdurch entstandenen sichtbaren Verunreinigungen des Geländes wurden aufgenommen und in Container gefüllt. Bodenverunreinigungen wurden ausgekoffert und teilweise entsorgt, teilweise ebenfalls in den vorhandenen Containern abgelagert.

Am 29.1.1992 erging zugunsten der E-GmbH ein Planänderungsbescheid, der wesentliche Änderungen hinsichtlich der Art und Menge der zugelassenen Abfälle und detaillierte Verfahrensregelungen enthielt (Anlage K 2 zur Klageschrift). Auf den Widerspruch der E-GmbH wurde dieser Bescheid mit Widerspruchsbes...

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