Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 16.11.2000; Aktenzeichen 19 T 432/00)

AG Neuss (Aktenzeichen 27 a II 227/99)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, jedoch wird die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses dahin abgeändert, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der Erstbeschwerde nicht stattfindet.

Die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Beteiligten zu 1. und 2. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht: 51.000 DM (TOP 5 1.000 DM; TOP 6 50.000 DM).

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Mitglieder der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 30.06.1999 haben die Wohnungseigentümer unter TOP 3 die vom. Verwalter vorgelegte Abrechnung für das Jahr 1998 genehmigt.

Unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben sie folgende Beschlüsse gefasst:

TOP 5:

Die Eigentümer haben die von ihnen geschuldeten monatlichen Wohngelder pro Wohnung jeweils gesondert unter Angabe der Wohnungsnummer und des Verwendungszweckes einzuzahlen. Sammelüberweisungen sind nicht mehr zulässig.

TOP 6:

Die Aufzugsinnentüren sollen unter Einbeziehung einer Erneuerung der Aufzugskabinen, verbunden mit einem Gesamtauftragswert in Höhe von 235.000 DM netto erneuert werden. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt zu Lasten der Rücklage. 50 % der Auftragssumme werden der Firma S. auf Zahlungsaufforderung, weitere 50 % in Form von Raten – sei es auf die Dauer von 12 bis maximal 15 Monaten – zur Verfügung gestellt.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben mit am 30.07.1999 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die zu den Tagesordnungspunkten 3, 5 und 6 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 haben sie vorgetragen, mit dem Beschluss zu TOP 5 werde die dem Verwalter obliegende Arbeit mit nachteiligen Kostenfolgen auf die Wohnungseigentümer übertragen. Es sei – entsprechend der Bestimmung des § 366 BGB – Aufgabe des Verwalters, eingehende Gelder auf die einzelnen Konten der Wohnungseigentümer zu verteilen. Der Beschluss zu TOP 6 entspreche ebenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschlussgegenstand sei sowohl in der Einladung zur Versammlung als auch bei der Beschlussfassung selbst nicht hinreichend bestimmt. Die Zahlung der Raten stehe weder der Höhe nach noch bezüglich des Fälligkeitszeitpunktes fest. Im übrigen stelle die Neugestaltung der Aufzugskabine eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe.

Das Amtsgericht hat durch Teilbeschluss vom 22.05.2000 den Antrag bezüglich der Tagesordnungspunkte 5 und 6 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. und 2. ihr Begehren weiter.

Die Beteiligten, zu 3. sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die zu TOP 5 und 6 ergangenen Beschlüsse entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Sammelüberweisungen machten bei Eigentümern, die über mehrere. Wohnungen innerhalb, der Gemeinschaft verfügten, eine Zuordnung der Zahlungen häufig nur schwer möglich und führten zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft und unter Umständen zu Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Eine klare und nachvollziehbare Zahlungsweise der Wohngelder liege daher im Interesse der Wohnungseigentümer.

Die von den Wohnungseigentümern beschlossene Erneuerung der Aufzugsinnentüren in Verbindung mit einer Neuausstattung der Aufzugskabine stelle keine bauliche Veränderung, sondern lediglich eine modernisierende Instandsetzung dar, die nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Der Beschlussgegenstand sei insoweit auch sowohl in der Einladung als auch im Beschluss selbst hinreichend bestimmt benannt worden. Dass bei einem Tagungspunkt „Erneuerung der Aufzugsinnentüren in Verbindung mit einer Neuausstattung der Aufzugskabine” auch die Frage der Finanzierung zur Diskussion stehen und bei einer Beschlussfassung mit berücksichtigt würde, sei für alle Wohnungseigentümer klar gewesen.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

a)

Der zu TOP 5 ergangene Beschluss steht mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung in Einklang und ist insbesondere nicht wegen einer etwa fehlenden Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig.

Bei der Anforderung, Einzi...

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