Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen 4 O 2043/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen II ZR 236/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Leipzig vom 25.1.2007 - 4 O 2043/03 - in Ziff. 1. bis 3. des Tenors abgeändert, im Kostenpunkt - soweit nicht die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Beklagten zu 2) betreffend - aufgehoben und insgesamt im Prozessrechtsverhältnis der Parteien zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.744,22 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 4.4.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche gegen Herrn L. G. i.H.v. 267.744,22 EUR, soweit diese auf der Kreditgewährung vom 3.4.1998 und 22.6.1998 beruhen mit der Maßgabe, dass die Klägerin ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung an dem Ersatzanspruch gegen Herrn L. G. i.H.v. 939.117,87 EUR zusteht.

b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den künftigen Schaden aus der Gewährung des Kontokorrentkredites Nr. ... an Herrn L. G. über 2 Mio. DM gemäß Darlehensvertrag vom 3.4.1998 und Erweiterung des Kontokorrentkredites Nr. ... über 2 Mio. DM um 300.000 DM auf 2.300.000 DM gemäß Darlehensvertrag vom 22.6.1998 zu ersetzen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 66.441,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 5.1.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche der Klägerin gegen den L. R. e.V. i.H.v. 66.441,87 EUR mit der Maßgabe, dass der Klägerin ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung an diesem Ersatzanspruch und den hierfür gestellten Sicherheiten i.H.v. 240.598,34 EUR zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 80 % der Gerichtskosten und 60 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Dem Beklagten werden 20 % der Gerichtskosten sowie 40 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens OLG Dresden - 2 U 530/04 - trägt der Beklagte 18 % der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; dieser werden 82 % der Gerichtskosten sowie 35 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten auferlegt. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte ihre in jenem Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 35 % und dem Beklagten zu 65 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert der Berufung: 1.027.588,50 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, nahm erstinstanzlich den Beklagten und den früheren Beklagten zu 2), ihre vormaligen Vorstände, auf Schadenersatz wegen zweier von ihnen zu verantwortenden Kreditbewilligungen an L. G. und an den L. R. e.V. in Anspruch.

Nach Rücknahme der gegen den ehemaligen Beklagten zu 2) gerichteten Klage und nach Aufhebung eines zwischenzeitlich erlassenen Teilurteils (vgl. Senatsurteil vom 6.7.2004 - 2 U 530/04) hat das LG der Klage - bei Abweisung im Übrigen - hinsichtlich der Kreditgewährungen an L. G. i.H.v. 628.830,03 EUR nebst Zinsen und hinsichtlich der Kreditgewährungen an den L. R. e.V. i.H.v. 66.441,67 EUR nebst Zinsen stattgegeben und zwar Zug um Zug gegen eine nachrangige Abtretung von Ersatzansprüchen gegen die jeweiligen Kreditnehmer sowie Zug um Zug gegen Abtretung bestimmter Ansprüche der Klägerin gegen die ... Versicherung AG aus der zugunsten des Vorstandes der Klägerin abgeschlossenen D & O Versicherung.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Klägerin sei durch ordnungsgemäße Beschlussfassung ihrer Generalversammlung berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche im Klagewege geltend zu machen. Materiell bestünden die geltend gemachten Forderungen. Durch die Gewährung der streitgegenständlichen Kredite vom 3.4./22.6.1998 an L. G. habe der Beklagte gegen § 18 KWG verstoßen und sich damit gem. § 34 Abs. 2 GenG schadenersatzpflichtig gemacht. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen reichten die bei Fassung des Kreditbeschlusses vorliegenden Unterlagen nicht aus, um sich ein aussagekräftiges Bild von der Finanzsituation des Kreditnehmers verschaffen zu können. Die Jahresabschlüsse der von diesem geführten Unternehmen "G. C." und "L." seien nicht mehr aktuell gewesen. Auf die erforderliche Analyse der künftigen Kapitaldienstfähigkeit habe nicht deshalb ver...

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