Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 7 O 2778/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen V ZR 71/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil der 7. Zivilkammer des LG Dresden vom 5.6.2008 - 7 O 2778/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Ziff. I abgeändert, berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.527,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.374,80 EUR seit dem 21.10.2007 und aus 2.152,96 EUR seit dem 9.11.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.527,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Von Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen (Tatbestand) gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO (n.F.) abgesehen, soweit sie nicht in der nachstehenden Begründung (lit. B) enthalten sind.

B. Die zulässige Berufung hat in der Sache bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB, Anspruch auf Schadensersatz für Rechtsanwaltskosten i.H.v. 18.527,76 EUR.

I. Der Beklagte ist mit seiner Verpflichtung zur Auflassung des umstrittenen Grundstücks bereits Ende des Jahres 2000 in Verzug geraten.

Nach § 5 Nr. 1 Satz 1 des notariellen Vertrages vom 21.10.1997 (Anlage K 1 zur Klage) war der Beklagte zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet, sobald die Klägerin ihre Pflichten aus dem Vertrag vollständig erfüllt hatte.

Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 25.9.2000 (Anlage K 15 zum Schriftsatz vom 7.4.2008, GA 71) und mit Schreiben vom 8.12.2000 (Anlage B 5 zum Beklagtenschriftsatz vom 5.5.2008, GA 87) dargelegt, dass sie ihre (Zahlungs-)Pflichten aus dem Vertrag vollständig erfüllt habe und ihn zur Genehmigung der am 28.8.2000 für ihn bereits von einem vollmachtlosen Vertreter erklärten Auflassung (vgl. Anlage K 3 zur Klage) aufgefordert. Dass sie die Formulierungen, der Beklagte werde "gebeten" bzw. "ersucht", verwendet hat, ändert nichts daran, dass darin eine Leistungsaufforderung lag.

Durch diese Mahnungen ist der Beklagte gem. § 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. mit seiner Verpflichtung zur Auflassung in Verzug geraten. § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB steht dem nicht entgegen. Für eine Mahnung ist nichts weiter erforderlich, als eine Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 286 Rz. 16 m.w.N.). Das ist hier geschehen, indem die Klägerin der Sache nach die Übereignung des Grundstücks gefordert hat, die den Inhalt der vom Beklagten eingegangenen Leistungspflicht darstellte. Soweit sie dies im Wege der Genehmigung der bereits von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Auflassungserklärung verlangt hat, ist das lediglich eine Frage der Art und Weise der Leistungserbringung und nicht der Forderung der Leistung als solcher. Daher hindert der Wegfall der Genehmigungsmöglichkeit nach Fristablauf gem. § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht den Verzugseintritt mit der Verpflichtung zur Auflassung. Die Leistungspflicht bestand unabhängig weiter. Zudem war die Genehmigung zunächst wirksam möglich, weil das Schreiben vom 25.9.2000 die Frist gem. § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB erst in Lauf gesetzt hat.

II. Dem Verzug steht nicht entgegen, dass der Vertrag vom 21.10.1997 wegen unvollständiger Beurkundung gem. §§ 313 a.F., 125, 139 BGB oder aus sonstigen Gründen nichtig und der Beklagte folglich nicht zur Übereignung durch Auflassung verpflichtet gewesen wäre. Dieser Einwand ist dem Beklagten aufgrund der Präjudizialität des rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.3.2008 abgeschnitten.

Der Beklagte ist durch dieses Urteil zur Auflassung des umstrittenen Grundstücks (und Eintragungsbewilligung) verurteilt worden. Eine solche Entscheidung ist selbst im Fall der Unzulässigkeit eines Teilurteils rechtskraftfähig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301 Rz. 13a m.w.N.) und vorliegend auch in Rechtskraft erwachsen. Dass es auf einem Anerkenntnis beruht, ist für die Reichweite der materiellen Rechtskraft ohne Belang.

Die Rechtskraft hat zur Folge, dass der rechtskräftig verbeschiedene Streitgegenstand (oder prozessuale Anspruch), der sich - wie hier - in einem späteren Prozess als Vorfrage stellt, der dortigen Entscheidung ohne Möglichkeit einer Abweichung zugrunde zu legen ist (Präjudizialität, vgl. etwa Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rz. 22 ff.). Als Folgeentscheidung ist auch das Schlussurteil nach vorangegangenem Teilurteil anzusehen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301 Rz. 13a m.w.N.).

Präjudizialität ist u.a. zu bejahen bei Verurteilung zu einer Leistung für spätere Klagen wegen Verzugs mit dieser Leistung bzw. wegen Nebenfo...

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