Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe Veräußerungserlös. DDR-Erbrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Besserberechtigung ist zumindest für den Fall des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB ebenso wie für die Frage der Zuteilungsfähigkeit der Ablauf des 15.03.1990.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Vererblichkeit von Bodenreformgrundstücken.

 

Normenkette

EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1c, §§ 11-12

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 15 O 6402/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen V ZR 217/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12.01.2000 – Az.: 15 O 6402/00 – wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstrek-kung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 5.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank- oder Sparkasse zu erbringen.

3. Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Herausgabe des Erlöses aus der Veräußerung eines sogenannten Bodenreformgrundstücks.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 30.08.1991 veräußerten die Beklagten das Flurstück 80 der Gemarkung S … an die Eheleute K … zu einem Kaufpreis von DM 13.000,00. In der Berufungsinstanz ist streitig, in welcher Höhe der Verkaufserlös und ob er in 4 gleichen Teilbeträgen an die jeweiligen Beklagten ausgezahlt wurde.

Ein für das Grundstück aufgenommener Bodenreformkredit in Höhe von DM 3.268,29 wurde von den Käufern abgelöst.

Der Grundstückskaufvertrag ist am 01.10.1991 bei dem Grundbuchamt D … zum Vollzug eingegangen. Zugleich wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Die Eigentumsüberschreibung erfolgte am 08.10.1992 auf die Käufer.

Das streitgegenständliche Grundstück war mit einem Bodenreform-Sperrvermerk belastet. Als Eigentümer des Grundstücks war am 15.03.1990 Franz W … (im Folgenden: Erblasser) im Grundbuch eingetragen. Dieser verstarb am 22.05.1969 und wurde zunächst von seiner Ehefrau Hedwig W … (im Folgenden: Erblasserin) und den Beklagten beerbt. Die Erblasserin verstarb am 08.12.1990 und wurde von den Beklagten beerbt. Das streitgegenständliche Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut, in welchem die Erblasserin bis zu ihrem Tod lebte.

Für das streitgegenständliche Grundstück wurde nach dem Erblasser keiner Person nach den Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform eine Zuweisung erteilt oder dieses förmlich übergeben. Ein Besitzwechsel wurde auch nicht im Grundbuch eingetragen. Keiner der Beklagten bewohnte am 15.03.1990 das auf dem streitbefangenen Flurstück befindliche Wohnhaus.

Der Kläger nimmt Kreditmittel zu einem Zinssatz von 4,7 % in Anspruch.

Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen:

Die Beklagten seien verpflichtet, ihm den erlangten Kaufpreis abzüglich des getilgten Kreditbetrages gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 EGBGB herauszugeben. Denn bei dem Kläger handele es sich um einen Besserberechtigten i.S.d. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB. Vorgehende Berechtigte nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB seien nicht vorhanden. Insbesondere könnten sich die Beklagten nicht auf eine Besserberechtigung der Erblasserin berufen. Bei dieser hätten keine der für die sogennanten Hauswirtschaften entwik-kelten Anknüpfungskriterien vorgelegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück von der Erblasserin zum 15.03.1990 bewohnt worden sei. Hinsichtlich einer etwaigen Besserberechtigung komme es nämlich allein auf die Beklagten als „Stichtagserben” zum 22.07.1992 an. Wie bereits der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.03.1998 (Az: V ZR 232/97) entschieden hätte, könne nämlich ein selbst nicht besserberechtigter Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform die Auflassung an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB Besserberechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15.03.1990, nicht jedoch bei Beginn des 22.07.1992 ein besserberechtigter Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden gewesen sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15.03.1990 und dem 22.07.1992 Verstorbenen beerbt habe und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen sei.

Dies ergebe sich auch aus der Systematik des Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB. Diese Vorschrift unterscheide zwischen den Alterbfällen, bei denen der Bucheigentümer vor dem 15.03.1999 verstorben wäre, und den Neuerbfällen, bei denen der Bucheigentümer am 15.03.1990 gelebt...

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