Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte bei Auszahlung des Verkaufserlöses auf dem Gebiet des VermG's

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses gemäß § 3 Abs. 4 S. 3 VermG ist den Verwaltungsbehörden lediglich insoweit zugewiesen, als über den Grund zu entscheiden ist. Über die Höhe des Anspruchs haben die ordentlichen Gerichte zu befinden.

2. Zum Verfahren, wenn die Gerichte 1. Instanz eine Rüge bezüglich des Rechtswegs übergangen haben.

 

Normenkette

GVG § 17a; VermG §§ 3, 30

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 12 O 1978/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.05.2002; Aktenzeichen V ZB 32/01)

 

Tenor

1. Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde an den BGH wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Kläger nehmen den Beklagten gem. § 3 Abs. 4 S. 3 VermG auf Zahlung von Erlös in Anspruch. Durch Bescheid vom 17.5.1995 stellte die Landeshauptstadt Dresden fest, der Beklagte habe über das Eigentum an näher bezeichneten Grundstücken mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.10.1990 verfügt; der Anspruch auf Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentumsrechts an den Grundstücken habe sich in den Anspruch auf Entscheidung über die Auskehrung des Erlöses umgewandelt. Es wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Auskehrung des Erlöses aus dem Verkauf der genannten Grundstücke gegen den Beklagten besteht. Als Inhaber des Anspruchs wurden die Kläger zu 1) und 2) bezeichnet sowie Herr E.G., der zwischenzeitlich von den Klägern zu 3) bis 5) beerbt worden ist.

Durch Urt. v. 24.3.1999 – 12 K 149/97 wies das Verwaltungsgericht Dresden die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu.

Durch Beschl. v. 18.2.2000 – 7 B 173/99 wies das BVerfG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

Die gegen die genannten Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beklagten nahm das BVerfG durch Beschl. v. 11.5.2000 – 1 BvR 730/00 nicht zur Entscheidung an.

Durch Bescheid vom 21.5.1999 berichtigte die Landeshauptstadt Dresden den Ausgangsbescheid vom 17.5.1995 gem. § 42 VwVfG hinsichtlich der Angabe der Größe eines der Grundstücke. Gegen den Berichtigungsbescheid richtet sich die vor dem VerfG Dresden, Az.: 13 K 1333/01, gerichtete Klage des Beklagten. In diesem Verfahren wendet sich der Beklagte auch gegen die Berechtigung des Ausgangsbescheides.

Die Kläger machen nunmehr auf dem Zivilrechtsweg einen Anspruch auf Auszahlung des Verkaufserlöses geltend. Erstinstanzlich hat der Beklagte zur Frage des Rechtsweges vorgebracht, ein Bescheid durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen liege bislang nicht vor. Eines solchen Bescheides bedürfe es jedoch, bevor die Ansprüche der Kläger im Zivilrechtsweg weiterverfolgt werden können (GA I, 38/39). Das LG hat über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab entschieden; es hat die Zulässigkeit des Rechtsweges erst im Urteil ausgesprochen (GA II, 274) und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.

Mit seiner am 18.12.2000 beim OLG gegen das am 8.12.2000 zugestellte Urteil des LG eingelegten und begründeten Berufung rügt der Beklagte, das Vordergericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, die Klage sei zulässig. Die Rechtswegzuständigkeit müsse gerügt werden.

 

Entscheidungsgründe

II. Für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Erlöses gem. § 3 Abs. 4 S. 3 VermG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig, soweit über die Höhe des auszuzahlenden Erlöses zu befinden ist.

1. Über diese Frage ist gem. § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorab zu entscheiden, weil der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 17a Abs. 5 GVG das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht zu prüfen hat. Die Anwendbarkeit von § 17a Abs. 5 GVG setzt voraus, dass das Gericht erster Instanz über die Zulässigkeit des Rechtsweges vorab durch Beschluss entschieden hat, wenn dies von einer Partei gerügt worden ist (BGH v. 23.9.1992 – I ZB 3/92, BGHZ 119, 246 = MDR 1993, 802). Eine solche Rüge hat der Beklagte in erster Instanz erhoben, als er auf die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden hinwies. Aus § 13 GVG ergibt sich, dass auch die vom Beklagten vorgebrachte Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten entgegensteht.

2. Für den vorliegend geltend gemachten Anspruch aus § 3 Abs. 4 S. 3 VermG ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Der Anspruch auf Zahlung des Erlöses ist ein zivilrechtlicher Anspruch. Er ist den Verwaltungsbehörden lediglich im Rahmen von § 30 Abs. 1 S. 1 VermG zugewiesen. Danach sind Ansprüche nach dem Vermögensgesetz bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen.

Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses gem. § 3 Abs. 4 S. 3 VermG ist den Verwaltungsbehörden danach lediglich insoweit zugewiesen, ...

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