Leitsatz (amtlich)

1. Auktionsbedingungen, die gut lesbar in einer an den Sitzplätzen der Bieter ausliegenden Auktionsbroschüre enthalten sind, werden als allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Kaufvertrages.

2. Dass ein Pferd unmittelbar nach Gefahrübergang die Verhaltensauffälligkeit des Koppens zeigt, lässt für sich genommen noch nicht den Rückschluss zu, dass es bereits vor dem Verkaufsgeschehen ein Kopper gewesen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 434

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 05.01.2010; Aktenzeichen 3 O 140/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG H. vom 5.1.2010 (Az.: 3 O 140/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes sieht der Senat gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 10.088,84 EUR Zug um Zug gegen Rücknahme des Reitponyhengstes "M." aus §§ 348, 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 Var. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433, 90a BGB zu.

Ein Rücktrittsgrund i.S.d. §§ 326 Abs. 5, 437 Nr. 2 Var. 1, 434, 90a BGB liegt nicht vor, da der Kläger nicht bewiesen hat, dass das streitgegenständliche Pony "M." zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 BGB aufwies.

1. Zeitpunkt des Gefahrübergangs war hier abweichend von der Grundregel des § 446 BGB nicht die Übergabe des Pferdes durch Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, sondern der Zuschlag auf das Gebot des Klägers gem. § 156 S. 1 BGB. Denn die Beklagte hat gemäß der Regelung D. I. ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 326 d.A.) den Zeitpupkt des Gefahrübergangs wirksam auf den Zuschlag vorverlegt.

Diese Bedingungen hat die E. GbR als Auktionsveranstalterin gem. § 164 Abs. 1 BGB in Vertretung der Beklagten in die Versteigerung eingeführt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind auch gem. § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil des Vertrages geworden. Dies ist der Fall, wenn der Verwender zum einen bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist, zum anderen der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Ein Aushang nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 BGB kommt bei Vertragsschlüssen in Betracht, bei denen sich ein ausdrücklicher Hinweis als unverhältnismäßige Erschwerung einer zügigen Abfertigung von Routinegeschäften erweist (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 305 Rz. 31). Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist gewahrt, wenn die Mühen und Schwierigkeiten, derer es zur Kenntnisnahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf, ein gewisses, dem Durchschnittskunden des betreffenden Geschäftszweiges nach Lage des Falles zumutbares Maß nicht übersteigen (Basedow in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2007, § 305 Rz. 62), wobei an Kunden, die häufiger mit Vertragsmustern zu tun haben, höhere Anforderungen gestellt werden können (Grüneberg in: Palandt, § 305 Rz. 34).

Das Handeln der Beklagten wird diesen Erfordernissen gerecht.

Das auf dem Tisch des Klägers ausliegende Auktionsheft mit den Auktionsbedingungen der-E-GbR entsprach in seiner Wertigkeit einem deutlich sichtbaren Aushang i.S.d. § 305 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 BGB. Denn es stand dem Kläger, der im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, in dem Heft geblättert zu haben, unmittelbar zur Verfügung und bot die Möglichkeit unmittelbarer Kenntniserlangung.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen war hier auch nicht zwingend nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB geboten. Denn bei einer Auktion handelt es sich um ein Routinegeschäft, bei dem stets das Risiko besteht, dass ein oder mehrere Bieter erst nach Auktionsbeginn den Saal betreten und daher trotz eines bereits zu Versteigerungsbeginn durchgeführten Hinweises nochmals umständlich und gesondert auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden müssten. Dies verdeutlicht die Angabe des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, er habe einen Hinweis auf Auktionsbedingungen nicht wahrgenommen, da er erst nach Beginn der Versteigerung den Saal betreten und sich dann allein auf den Kern des Auktionsgeschehens konzentriert habe.

Dem Kläger stand vielmehr durch den unmittelbaren Zugriff auf das Auktionsheft die zumutbare Möglichkeit offen, den Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der hiermit verbundene Aufwand erwies sich bereits für einen Durchschnittskunden nach Lage des Falles als zumutbar; erst recht gilt dies gegenüber einem geschäftlich erfahrenen Käufer wie dem ...

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