Leitsatz (amtlich)

Die gegenüber Sondervertragskunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel

"kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen",

verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1; GasGVV § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 5 O 419/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2009; Aktenzeichen VIII ZR 56/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Verden vom 5.7.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als qualifizierte Einrichtung i.S.v. §§ 3, 4 UKlaG von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Verwendung einer bestimmten, in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel zu unterlassen. Mit der Klage hat er sich zunächst gegen folgende Klausel gewandt:

"kgu darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 4 Abs. 2 AVBGasV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 32 Abs. 2 AVBGasV kündigen."

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche, in Verträgen mit Sonderabnehmern verwendete Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle gem. §§ 308 ff. BGB, sondern nur derjenigen nach § 307 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung der Sonderabnehmer liege jedoch nicht vor. Eine solche sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei. Die streitgegenständliche Klausel sei Bestandteil von Sonderverträgen über die Abnahme von Gas. Als gesetzliches Leitbild sei deshalb die an sich nur gegenüber Tarifkunden geltende AVBGasV anzusehen, da der Sonderkunde, wie sich aus der Regelung in § 310 Abs. 2 BGB ergebe, nicht bessergestellt sein solle als der Tarifkunde. Von diesem Leitbild weiche die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen hinsichtlich des vorgesehenen Preisanpassungsrechts jedoch nicht ab.

Mit seiner Berufung hat der Kläger zunächst seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Er hat sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, dass für die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel entscheidend sei, dass ein Verbraucher zum einen bereits bei Vertragsschluss erkennen könne, wann und in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und dass er zum anderen in der Lage sei, im Nachhinein die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der Ermächtigungsklausel zu messen. Dies sei bei der streitgegenständlichen Klausel jedoch nicht der Fall, da sie es der Beklagten ermögliche, den vereinbarten Gaspreis unter für die Kunden nicht vorhersehbaren, nicht nachvollzieh- und nachprüfbaren Voraussetzungen zu verändern. Rechtsfehlerhaft sei auch die Argumentation des LG mit der angeblichen Leitbildfunktion des § 4 Abs. 2 AVBGasV. Selbst wenn von einer solchen überhaupt ausgegangen werden könnte, könnte diese allenfalls grundsätzlicher Natur sein und vermöge vorliegend an dem Erfordernis und Umfang einer gem. § 307 BGB durchzuführenden Inhaltskontrolle nichts zu ändern. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass zwischen Tarif- und Sonderkunden Unterschiede bestünden, die zur Folge hätten, dass sich die gleiche Regelung für Sonderabnehmer ungleich nachteiliger auswirke als für Tarifkunden.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2007 unstreitig gestellt, dass die Beklagte die ursprünglich streitgegenständliche Klausel in ihren Verträgen nicht mehr verwendet. Der Kläger hat daraufhin mit Zustimmung der Beklagten seinen Klageantrag geändert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Verden vom 5.7.2007 - 5 O 419/06 - zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft gegen einen der Geschäftsführer bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine dieser inhaltsgleichen Klausel in Gasversorgungsverträgen zu ver...

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