Leitsatz (amtlich)

1. Im Versorgungsausgleich ist auch dann von der am Ende der Ehezeit tatsächlich bezogenen beamtenrechtlichen Versorgung auszugehen, wenn der Versorgungsempfänger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das Altersruhegehalt unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

2. Zur Berechnung der Ehezeitanteile einer mehrstufigen Gesamtversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

3. Der Ehezeitanteil einer in das neue System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes überführten früheren Versorgungsrente ist nach dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten anrechnungsfähigen Zeit bis zum 31.12.2001 zu berechnen.

4. Die künftige Anpassung der Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um jährlich 1 % erfüllt (derzeit noch) nicht die Anforderungen einer Volldynamik i.S.d. § 1587a Abs. 3 BGB.

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen 619 F 1257/01)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Hannover vom 13.6.2002 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. des Tenors) geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

1. Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 506,04 Euro, bezogen auf den 28.2.2001, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

2. Zu Lasten der für den Ehemann bei der Norddeutschen Landesbank bestehenden Versorgungsanwartschaften werden für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 520,51 Euro, bezogen auf den 28.2.2001, begründet.

Die Monatsbeträge der nach Ziff. 1 und 2 zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

3. Im Wege der Realteilung werden zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes aus dem bei der VGH bestehenden Gruppenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer ...) gleichartige Rentenanwartschaften für die Ehefrau bei der VGH begründet, indem der Versicherung des Ehemannes ein Teil-Deckungskapital von 35.225,61 Euro, bezogen auf den 28.2.2001, entnommen und so aufgeteilt wird, dass beide Ehegatten daraus ab Rechtskraft dieser Entscheidung gleich hohe Rentenbeträge erhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 3.11.1960 miteinander die Ehe geschlossen. Am 24.3.2001 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.6.2002 hat das AG - insoweit rechtskräftig seit 30.8.2002 - die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist das AG zutreffend von einer Ehezeit (i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB) vom 1.11.1960 bis zum 28.2.2001 ausgegangen und hat auf Seiten beider Parteien bei Ehezeitende bereits bezogene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus betrieblicher Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Der am 19.3.1937 geborene Ehemann erhält seit dem 1.4.2000, d.h. nach Vollendung des 63. Lebensjahres, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine "Altersrente für langjährig Versicherte" nach § 36 SGB VI. Ferner bezieht er seit dem 1.4.1999 (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) auf Grund einer ihm von seinem früheren Arbeitgeber, der Norddeutschen Landesbank (im Folgenden: Nord/LB), erteilten Gesamtversorgungszusage zwei Renten, zum einen von der Nord/LB und zum anderen von den VGH Versicherungen (im Folgenden: VGH). Die am 7.4.1935 geborene Ehefrau erhält seit dem 1.9.1999 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL).

Bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Nord/LB ist das AG offensichtlich (ohne dass dies in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt wird) dem dazu eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... gefolgt, der davon ausgegangen ist, dass die Versorgung eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer dreistufigen Gesamtversorgung darstelle. Das AG hat einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 1.077,95 Euro ermittelt und diesen Ausgleich wie folgt durchgeführt: Zum einen hat es Anwartschaften i.H.v. monatlich 506,04 Euro, bezogen auf den 28.2.2001 als Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ferner hat das AG - unter anteiliger Verrechnung der von der Ehefrau bei der VBL erworbenen Anwartschaften - zum Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes bei der Nord/LB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 420,04 Euro, bezogen auf das ...

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