Leitsatz (amtlich)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003, 70).

 

Normenkette

BGB §§ 705, 719; GBO §§ 29, 47; GBV § 15

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen 6 T 261/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 23.2.2006 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Verden vom 9.2.2006 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.700,80 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) bestellte als hälftige Eigentümerin des im Grundbuch von L. Band X, Bl. Y eingetragenen Grundstücks H. S. in W. zur UR.-Nr. 134/2005 des Notars S. in B. am 17.10.2005 an ihrem Grundstücksanteil eine brieflose Grundschuld i.H.v. 10.700,80 EUR an rangbereitester Stelle zugunsten der Beteiligten zu 2), "der T. GbR, vertreten durch die Gesellschafter F. und J. T.", die Beteiligten zu 3) und 4). Am 19.10.2005 beantragte der Notar S. im Auftrag sämtlicher Beteiligter u.a. die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Das Grundbuchamt teilte dem Notar mit Zwischenverfügung vom 20.10.2005 mit, dass Eintragungshindernisse bestünden. Die in o.a. Urkunde als Gläubigerin bezeichnete GbR sei nicht grundbuchfähig. Als Gläubiger könnten nur die Gesellschafter selbst im Gesamthandsverbund eingetragen werden. Die Grundschuldbestellung lasse nicht erkennen, ob es sich bei den als Vertreter bezeichneten Gesellschaftern um alle oder nur um die geschäftsführenden Gesellschafter handele. Um Vorlage einer Ergänzungserklärung in der Form des § 29 GBO, aus der sich die Namen und Geburtsdaten sämtlicher Gesellschafter ergeben, werde gebeten. Nachdem das Grundbuchamt mit Verfügung vom 3.11.2005 an seiner in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtsauffassung festgehalten hatte, legte der Notar am 1.12.2005 Erinnerung gegen die Zwischenverfügung vom 20.10.2005 ein, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Mit Beschl. v. 9.2.2006 wies das LG die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zurück. Dagegen richtet sich die von dem Notar am 27.2.2006 bei dem LG eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten vom 23.2.2006.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass nach der Bestätigung der vollen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den BGH zwangsläufig davon ausgegangen werden müsse, dass auch die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft gegeben sei. Daran ändere auch die fehlende Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, weil bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern nachgefragt werden könne, wie sich die Gesellschaft zusammensetze. Ein öffentliches Register sei für die Grundbuchfähigkeit nicht vorgeschrieben. Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der Grundschuld für die T. GbR beweise, dass selbst das Grundbuchamt von einer Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgehe.

II. Die gem. § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde, welche die von dem Notar S. vertretenen Beschwerdeführer formgerecht bei dem LG eingereicht haben (§ 80 GBO) und über die der Senat gem. §§ 79 Abs. 1, 81 GBO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Gemäß § 78 S. 1 GBO wäre die weitere Beschwerde nur dann begründet, wenn die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht, die gem. §§ 78 S. 2 GBO, 546 ZPO nur dann vorliegt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Senat vermag jedoch eine derartige entscheidungserhebliche Rechtsverletzung nicht festzustellen.

Das LG hat die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG Syke - Grundbuchamt - vom 20.10.2005 mit, auch den Senat überzeugenden, zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Eintragung der Beteiligten zu 2), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Gläubigerin der von der Antragstellerin zu 1) als Eigentümerin an ihrem hälftigen Grundstücksanteil bestellten brieflosen Grundschuld i.H.v. 10.700,80 EUR nebst Zinsen scheitert an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Frage der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft ist auch entscheidungserheblich. Dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld zugunsten der Gesellschaft kann insb. nicht dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass der Antrag als Eintragungsantrag zugunsten der Gesellschafter unter Beifügung eines Zusatzes gem. § 47 GBO ausgelegt wird. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beanstandet zu Recht, dass die Grundschuldbestellung nicht erkennen lasse, ob es sich bei den als Vertreter bezeichneten Gesellschaftern, den Beteiligten zu 3) und 4), um sämtliche Gesellschafter oder nur um die geschäftsführenden Gesellschafter handele.

Der Senat vermag sich im Hinblick auf das im Grundbuchrecht herrschende Prinzip der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundst...

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