Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Familiengerichts für sonstige Familiensachen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zuständigkeit des Familiengerichts unterfallen auch der Streit zwischen geschiedenen Ehegatten über einen Gesamtgläubigerausgleich betreffend dem Nießbrauch an einer Immobilie, die sie während der Ehezeit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen haben, sowie Verfahren auf Erstattung eines von einem Ehegatten vereinnahmten Lebensversicherungsguthabens, das dem anderen Ehegatten zusteht.

 

Normenkette

GVG § 17a; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Celle (Aktenzeichen 23 F 23207/12)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 2.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Familiengerichts.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Ihre am 15.8.1969 geschlossene Ehe ist seit dem 28.2.2012 rechtskräftig geschieden. Sie leben seit Juli 2009 voneinander getrennt.

Der Antragsteller ist psychisch erkrankt. Von Anfang Februar 1998 bis zum 28.2.2009 ist die Antragsgegnerin mit wechselnden Aufgabenkreisen zur Betreuerin des Antragstellers bestellt worden. Durch Beschluss vom 28.7.2009 des AG - Vormundschaftsgericht - Celle (25 XVII N 380) ist die Antragsgegnerin als Betreuerin entlassen und stattdessen ein Berufsbetreuer bestellt worden.

Die Beteiligten sind ideelle Miteigentümer der von ihnen bewohnten Immobilie D. weg 20 in B.. Die Antragsgegnerin bewohnt die Erdgeschosswohnung, der Antragsteller wohnt im Obergeschoss. Auf dem Grundstück errichteten die beteiligten Eheleute während der Ehezeit den Anbau D. weg 20a, den sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertrugen. Der Sohn der Beteiligten erzielt aus der Vermietung von zwei Mieteinheiten im Obergeschoss des Anbaus D. weg 20a Einkünfte i.H.v. monatlich 570 EUR. Durch notarielle Urkunde vom 3.4.1996 gewährte der Sohn der Beteiligten seinen Eltern als Gesamtberechtigte ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht. Im Hinblick auf das Nießbrauchsrecht leitete er seine Mieteinnahmen i.H.v. 570 EUR an die Antragsgegnerin weiter.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Hälfte des vereinnahmten Mietzinses für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 20.5.2012. Für die Zeit ab 21.5.2012 ist ein Verfahren auf Zahlung nachehelichen Unterhalts bei dem AG Celle (23 F 23109/12 UE) noch anhängig, in dem die Mieteinkünfte ab 21.5.2012 berücksichtigt werden.

Darüber hinaus begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Auszahlung eines Restbetrages aus einem von ihm unterhaltenen Lebensversicherungsvertrag.

Die A.-Lebensversicherung AG hat am 1.5.2008 eine Versicherungsleistung i.H.v. 22.547,98 EUR an den Antragsteller zur Auszahlung gebracht. Die Antragsgegnerin hat unter Vorlage ihres Betreuerausweises veranlasst, dass der Betrag auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der D.-Bank, später C.-Bank, ausgezahlt wurde. Während des Zusammenlebens der Beteiligten legte sie das Geld im eigenen Namen bei der A.-Bank sowie der V.-Bank an. Am 9.11.2009 überwies die Antragsgegnerin 21.363,73 EUR an den Betreuer des Antragstellers. Der Antragsteller macht geltend, dass 1.184,25 EUR aus der Lebensversicherungsleistung zu wenig an ihn ausgezahlt worden seien. Die Antragsgegnerin wendet ein, dass sie weitere 2.400 EUR an den Antragsteller bereits gezahlt habe, so dass er insgesamt mehr als den Lebensversicherungsbetrag zurück erhalten habe.

Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zum Familiengericht für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich um eine sonstige Familiensache gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie trägt vor, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Teilhabe an den Mieteinnahmen für zwei Wohnungen aus einem behaupteten schuldrechtlich begründeten Nießbrauchsrecht sowie einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Pflichtverletzung der Antragsgegnerin als Betreuerin geltend mache. Zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Trennung beziehungsweise Scheidung der Beteiligten sei kein inhaltlicher Zusammenhang gegeben.

II. Die gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt die sofortige Beschwerde nicht zum Erfolg.

Zu Recht geht das AG im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich um eine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt. Danach sind Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen, sonstige Familiensachen.

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