Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren Vertragsparteien, dass einer Seite ein bestimmtes Mindestauftragsaufkommen zustehen solle (hier: 1.050 DM je Kalendertag und Lastkraftwagen), ohne Rücksicht darauf, ob dieser Betrag durch erbrachte Beförderungsleistungen erreicht wird oder nicht, so handelt es sich um eine selbständige Garantieabrede, die nicht der Verjährungsregelung des § 439 Abs. 1 S. 1 HGB unterliegt.

2. Werden in einer Klageschrift und/oder im Laufe des Rechtsstreits Ansprüche oder Anspruchsteile in einer Weise geltend gemacht, die Zweifel an ihrer hinreichenden Substanziierung erweckt, gelingt es dem erstinstanzlichen Gericht aber, daraus diejenigen Posten herauszufiltern, die es für im Klagewege geltend gemacht hält und erlässt es ein den Beklagten insoweit verurteilendes Erkenntnis, so kann sich das Berufungsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die ausgeurteilten Beträge und die zugrundeliegenden Posten Gegenstand der Klagforderung gewesen sind; einer gesonderten Beurteilung der gesamten geltend gemachten Klagforderung im Hinblick auf deren Substanziierung bedarf es dagegen nicht.

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen 11 O 402/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des LG Bremen – 1. Kammer für Handelssachen – vom 2.4.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 225.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nach Maßgabe von IV der Gründe zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Berechtigung von Forderungen, die die Klägerin gegen die Beklagte zu haben meint. Diese sollen teilweise auf nicht durchgeführten, teilweise auf durchgeführten, aber nicht bezahlten Beförderungen beruhen.

Mit insgesamt vier unter dem 19.12.1997 abgeschlossenen schriftlichen Verträgen verkaufte die Firma SGL GmbH, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den „Teilbetrieb Fuhrpark” an die Klägerin. Die mit „Vereinbarung” überschriebene grundlegende Abrede hatte folgenden Wortlaut:

„1. verkauft mit gesondertem Unternehmenskaufvertrag zum 1.1.1998 – 00.00 h

I. den Teilbetrieb Fuhrpark an.

2. Als Kaufpreis erhält pauschal 82.500 DM für 33 Konzessionen. Die 15 Anhänger werden zum jeweiligen DAT-Schätzpreis Händlereinkauf von an übertragen. Gutachtenwert gesamt 107.000 DM. Der Gesamtkaufpreis beträgt somit 190.200 DM (in Worten:…) exklusive 15 % Mehrwertsteuer.

3. erhält von 13 Lkw auf Basis eines Charterway-Vertrages. Die monatliche Rate beträgt 3.419 DM bei 60 Monaten Laufzeit. Die Lkw werden nach Ablauf der 60 Monate an zurückgegeben. Als Laufleistung wurden durchschnittlich 13.000 km pro Monat vereinbart.

I. übernimmt die Disposition der 13 Lkw in Vollcharter.

II. Die Disposition von berücksichtigt spezielle Wünsche von hinsichtlich der Auslastung bzw. Synergieeffekte.

III. Ein Mindestauftragsvolumen von 1.050 DM je Einsatz- und Arbeitstag (ohne Samstage und Sonn-/Feiertage) über alle Fahrzeuge bei einer durchschnittlichen Laufleistung von 600 km kalendertäglich wird vereinbart. Nicht realisierte Umsätze, die durch Ausfallzeiten von Fahrzeugen, Fahrern etc. verlorengegangen sind, werden von [Erwerberin] nicht gefordert.

IV. Der beiden Parteien bekannte Rahmenvertrag zwischen der Firma [Veräußerin] und [Erwerberin] kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Monats von der Firma [Erwerberin] schriftlich ganz oder bezüglich einzelner Lkw gekündigt werden. Die Lkw können dann an [Veräußerin] zurückgegeben werden.”

Die weiteren Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren überschrieben mit „Unternehmenskaufvertrag”, Rahmenvertrag und „Mietvertrag Wechselbrücken-Koffer”. Auf sie wird Bezug genommen. Ein „Mietvertrag Zugmaschine” (Bl. 18–25 d.A.) wurde am gleichen Tage zwischen der Klägerin und der … GmbH & Co. KG, 24589 Nortorf geschlossen. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam es zu einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 4.4.2000, das eingangs wie folgt lautete:

„aufgrund der am 30. sowie 31.3.2000 getroffenen Vereinbarung kündigen wir hiermit folgende Verträge mit fristloser und sofortiger Wirkung:

I. Unternehmervertrag vom 19.12.1997

II. Packmittel-Tauschvereinbarung vom 19.12.1997

III. Charterway Mietvertrag vom 19.12.1997

IV. Mietvertrag Wechselbrücken vom 19.12.1997.

Oben genannte Verträge werden fristlos gekündigt, da mit Wirkung zum 1.4.2000 grundlegende Veränderungen im Bereich der Fahrzeuggestellung sowie der Zusammenarbeit getroffen wurden.

Die Kündigung sowie Neuordnung unserer Zusammenarbeit erfolgte aufgrund fehlender wirtschaftlicher Fahrzeug-Auslastungen.

Die weitere Zusammenarbeit wird auf den nachfolgenden Seiten unsererseits bestätigt und wie folgt fixiert.”

Der Inhalt dieser „nachfolgenden Seiten” ist im Rechtsstreit den Gerichten nicht schriftlich zur Kenntnis gebrach...

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