Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Betriebsrente ist selbst dann im Leistungsstadium als statisch einzustufen, wenn die Altersversorgung in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg insgesamt prozentual mehr angehoben worden ist, als Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenpensionen, aber das Versorgungswerk des betreffenden Betriebes eine den genannten Altersversorgungen vergleichbare Anpassung nicht vorsieht, sondern die genannte Anhebung allein auf BetrAVG § 16 beruht.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; BetrAVG § 16

 

Verfahrensgang

AG Schweinfurt (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen 1 F 579/98)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts– Schweinfurt vom 9. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Bei der Kostenentscheidung in erster Instanz hat es sein Bewenden.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien haben am 14.5.1981 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 18.9.1998 zugestellt. Beide Parteien haben in der Ehezeit unverfallbare Versorgungsanwartschaften erworben.

Das Erstgericht hat mit Urteil vom 9.5.2000 die Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2 den Versorgungsausgleich wie folgt geregelt:

Zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der AOK Bayern Direktion Schweinfurt werden auf dem Versicherungskonto Nr. … des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Unterfranken Rentenanwartschaften von monatlich 66,68 DM bezogen auf den 31.8.1998 begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Auf die diesbezüglichen, Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die Antragsgegnerin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie die Umrechnung der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers rügt.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Der Antragsteller hat in der Ehezeit, die vom 1.5.1981 bis 31.8.1998 reicht (§ 1587 Abs. 2 BGB), eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 932,67 DM erworben. Die Bewertung dieser Anwartschaft erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB. Er hat darüber hinaus bei der Firma Fr. GmbH ein unverfallbares Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB erworben, deren Jahresrente 7.560,– DM beträgt. Die Betriebszugehörigkeit hat am 3.6.1985 begonnen und dauert noch an. Die feste Altersgrenze ist mit Vollendung des 63. Lebensjahres am 25.3.2021 erreicht. Der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung errechnet sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB nach dem Verhältnis der tatsächlich in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit (sogenannte. zeitratierliche Methode; u. a. BGH FamRZ 1997, 166 167).

Der Ehezeitanteil beträgt somit

Anfang der Betriebszugehörigkeit

3.6.1985

Ende der Betriebszugehörigkeit

25.3.2021

Gesamtzeit (Tage)

13.080

in Ehezeit (Tage)

4.838

Prozent

36,9878

Ehezeitanteil 7.560 × 36,9878 %

2.796,28 DM

Altersgrenze

63

Der Wert dieser betrieblichen Altersversorgung steigt sowohl im Anwartschaftsstadium als auch im Leistungsstadium nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung.

Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen sind, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nur mit ihrem statischen Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH FamRZ 1989, 844 ff.). Nach Ziffer 5.1 der Versorgungsordnung der Fr.– Unternehmen vom 1.1.1998 (folgend: Versorgungsordnung) ist die Höhe der Altersrente abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, so dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers vor Erreichen der Altersgrenze diese Versorgung dann nicht mehr als dynamisch beurteilt werden kann. Wenn der Antragsteller vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma Fr. GmbH ausscheidet, bemisst sich sein betriebliches Versorgungsanrecht nach dem zur Zeit des Ausscheidens maßgebenden Einkommen. Damit verbleibt ihm der Dynamisierungszuwachs der Anwartschaft nur insoweit, als er bis dahin eingetreten ist. Nach dem Ausscheiden entfällt eine weitere Anwartschaftsdynamik. Eine solche Versorgung kann nicht als bis zum Leistungsbeginn voll dynamisches Anrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH a.a.O.).

Die Anwartschaft ist aber auch im Leistungsstadium als statisch zu bewerten. Die Firma Fand. GmbH hat zwar die Altersversorgung im Zeitraum von 1992 bis 1999...

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