(1) Mit Bäumen, Sträuchern und einzelnen Rebstöcken sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den benachbarten Grundstücken einzuhalten:
a) | bis zu | 1,50 Meter Höhe | 0,50 Meter |
b) | bis zu | 3 Meter Höhe | 1 Meter |
c) | bis zu | 5 Meter Höhe | 2,25 Meter |
d) | bis zu | 15 Meter Höhe | 3 Meter |
e) | über | 15 Meter Höhe | 6 Meter . |
(2) 1Die in Absatz 1 bestimmten Abstände gelten auch für Hecken, falls die Hecke nicht gemäß § 24 Abs. 3 auf der Grenze gepflanzt wird. 2Sie gelten auch für ohne menschliches Zutun gewachsene Pflanzen.
(3) 1An Grenzen zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist ein Streifen von 0,5 Meter von Anpflanzungen freizuhalten. 2Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Größe oder sonstiger Beschaffenheit eine den Grenzabstand erfordernde Art der Bodenbearbeitung nicht in Betracht kommt.
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