Modernisierungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 10.000 EUR kann der Vermieter im vereinfachten Verfahren geltend machen und berechnen.

3.1 Ankündigung der Maßnahme

Wählt der Vermieter das vereinfachte Verfahren, so muss er dies in der Modernisierungsankündigung mitteilen. Eine Angabe betreffend der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten ist im vereinfachten Verfahren entbehrlich. Ansonsten muss die Modernisierungsankündigung die in § 555c Abs. 1 BGB genannten Hinweise enthalten.

3.2 Mieterhöhungserklärung

Gegenüber der allgemeinen Regelung in § 559 BGB gelten im vereinfachten Verfahren folgende Besonderheiten:

  1. Im vereinfachten Verfahren werden als Anteil für Erhaltungsmaßnahmen pauschal 30 % von den Gesamtkosten abgezogen.
  2. § 559 Abs. 4 BGB (unbillige Härte) ist im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.
  3. Auch § 559a Abs. 2 BGB (Zinsersparnisse) ist im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.
  4. Der Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.

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