Maßnahmen der Erhaltung hat der Mieter nach § 555a BGB immer zu dulden, wenn sie ihm rechtzeitig angekündigt wurden. Ausnahmen für die Ankündigungspflicht bestehen dann, wenn die Erhaltungsmaßnahmen nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind oder ihre sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist. Für Erhaltungsmaßnahmen kann der Vermieter keine Mieterhöhung verlangen. Erhaltungsmaßnahmen umfassen die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache. Ist der Vermieter gezwungen, im Rahmen eines erforderlichen Austauschs ein moderneres Bauteil zu verwenden, weil Originalteile nicht mehr erhältlich sind, handelt es sich ebenfalls um eine Erhaltungsmaßnahme.

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