Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

AG Tirschenreuth (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen 1 C 45/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 03.07.2002 aufgehoben.

2. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Vorsitzende verkündet nach geheimer Beratung des Gerichts folgenden

Beschluss:

Der Berufungsstreitwert beträgt 2 699,62 Euro.

Der Vorsitzende führt zur Begründung des Urteils Folgendes aus:

 

Gründe

Die Kammer kann sich nicht der Meinung des Landgerichts Stuttgart (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993 Seite 352) anschließen, wonach es für den Begriff des Familienangehörigen im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 a. F. BGB nicht darauf ankommt, ob es um einen Nichtverwandten und Nichtverschwägerten geht. Der Begriff des Angehörigen ist in der Rechtsordnung an vielen Stellen definiert. Immer setzt der Angehörigenbegriff wenigsten eine Schwägerschaft voraus. Eine solche liegt hier nicht vor. Der Gesetzgeber hätte die Wahl gehabt, einen untechnischen Begriff zu gebrauchen, wie etwa den Begriff der Familienzugehörigkeit. Dass er dies nicht getan hat, lässt nach Meinung der Kammer darauf schließen, dass er sich an einen der Rechtsordnung bekannten Begriff orientieren wollte. Damit legt der Begriff „Familien”angehöriger eher eine Einschränkung als eine Ausweitung des Angehörigenbegriffs nahe. In diese Richtung äußert sich auch überwiegend die Kommentarliteratur. Dass der Gesetzgeber das Problem gesehen hat, dass auch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung vorliegen kann, wenn es um Personen geht, die nicht mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, ergibt sich daraus, dass auch Personen des Hausstands Grund für ein berechtigtes Interesse sein können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 947784

FamRZ 2003, 1660

WuM 2003, 210

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