Verfahrensgang

AG Neubrandenburg (Beschluss vom 26.02.2001)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligte zu 2. vom 23.03.2001 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg -Grundbuchamt vom 26.02.2001 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, die von der Beteiligten zu 2. beantragte Eintragung des Insolvenzvermerkes im Grundbuch vorzunehmen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen.

3. Beschwerdewert: bis 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Im o.g. Grundbuch sind für die beschwerdebefangenen Grundstücke als Eigentümer eingetragen die Beteiligten zu 1. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit Beschluss vom 30.11.2000 hat das Amtsgericht Heilbronn gegen den Beteiligten zu 1. b) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beteiligte zu 2. als Insolvenzverwalterin ernannt. Deren Antrag auf Eintragung eines Insolvenzvermerks im verfahrensgegenständlichen Grundbuch vom 06.12.2000 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.02.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1., mit der sie weiterhin die begehrte Eintragung verfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72 ff GBO zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Entgegen der vom Grundbuchamt, gestützt auf den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 04.10.1999, vertretenen Auffassung, kann im Grundbuch auch dann ein Insolvenzvermerk i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO für ein Grundstück, das sich in Gesamthandseigentum mehrerer in der Form der GbR verbundenen Gesellschafter befindet, eingetragen werden, wenn nur gegen einen der Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Unter Berücksichtigung des Normzweckes des § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist es letztlich unbeachtlich, in welcher konkreten Eigentumsform der im Grundbuch Eingetragene Eigentümer ist.

Der Normzweck dieser Regelung besteht darin, kurzfristig eine Sicherung zum Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs schaffen zu können. Dies wird dabei dadurch realisiert, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren bedingte Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers im Grundbuch publiziert wird. Da die Umsetzung dieser Sicherung zeitnah nur erreicht werden kann, wenn das Grundbuchamt die Eintragung ohne ggf. langwierige Prüfung und Entscheidung zu den rechtlichen Voraussetzungen oder Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vornehmen kann, hat der Gesetzgeber diese ausdrücklich nur von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht. Die erste ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner und die zweite, dass dieser Schuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen ist für das Grundbuchamt deshalb in der Regel auch problemlos möglich, da die Insolvenzeröffnung durch einen den Anforderungen des § 29 GBO entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichtes nachgewiesen werden kann und die Eigentümerstellung aus dem Grundbuch selbst ersichtlich ist.

Der Eintragung eines Insolvenzvermerkes steht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht § 39 GBO entgegen. Der Schuldner ist im Grundbuch zwar nicht als Alleineigentümer, jedoch unstreitig als Eigentümer eingetragen. Aus der diesbezüglichen Grundbucheintragung ergibt sich zwar auch, dass neben ihm auch … und … als Eigentümer und zwar alle drei in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, nicht aber, ob die eingetragenen Gesellschafter der GbR insoweit Gesamthandseigentümer oder eventuell nach dem zwischen ihnen geschlossen Gesellschaftsvertrag ggf. Miteigentümer sind. Eine Kenntnis hierüber indes ist für die Eintragung jedoch auch nicht erforderlich. § 39 GBO verlangt nur, dass eine Eintragung nur erfolgen soll, wenn die Person, deren Recht durch sie getroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Durch die Eintragung des von der Beschwerdeführerin begehrte Insolvenzvermerkes wird nur die Verfügungsbefugnis des Schuldners … betroffen, nicht hingegen die der anderen beiden ebenfalls als Eigentümer eingetragenen.

Diese sind durch die Eintragung nach wie vor in ihrer Verfügungsbefugnis über das Grundstück nur dadurch eingeschränkt, dass sie diese nur zusammen mit dem Schuldner ausüben können. Ob die Wirksamkeit der Erklärungen des Schuldners dabei von einer Zustimmung der Insolvenzverwalterin abhängig ist oder ob an seiner Stelle die Insolvenzverwalterin direkt mitwirken muß, ist insoweit für ihre eigene Rechtsposition ohne Bedeutung.

Grundsätzlich steht dem Grundbuchamt gem. § 75 GBO bei Vorliegen einer Beschwerde die Möglichkeit zur Abhilfe zu.

Das Grundbuchamt hat über den von der Beteiligten zu 2. gestellten Antrag vom 06.12.2000 erstmals wirksam mit Beschluss vom 26.02.2000 entschieden und sich bei dieser Entscheidung bereits mit der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg auseinandergesetzt. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass im Rahmen der Abhilfeentscheidung eine andere Entsche...

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