Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 29.06.2014; Aktenzeichen 481 C 12785/14 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.06.2014, Az. 481 C 12785/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.500,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und die Beklagten sind in der WEG Bunsenstraße 5, 9-13, 18, 20-24, Quiddestraße 68, 70-74, 81735 München verbunden.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2014 erhob die Klägerin Anfechtungsklage betreffend des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 05.05.2014 zu TOP 4 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2013).

Der Beschluss hatte hierbei folgenden Wortlaut.

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2013 mit Datum vom 09.04.2014, abschließend mit einem Gesamtguthaben in Höhe von EUR 2.538,79 zu genehmigen. Die Verrechnung der Einzelergebnisse erfolgt zum 10.06.2014.”

Zur Begründung führte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten aus, dass in diesem Beschluss eine konkludente Beschlussfassung über die Entlastung des Verwalters zu sehen sei.

Diese Entlastung des Verwalters entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil Schadenersatzansprüche gegen den Verwalter im Raum stünden.

Diese würden sich daraus ergeben, dass der Verwalter im Rahmen der Vergabe und der entsprechenden Vertragsabschlüsse mit den Reinigungsfirmen pflichtwidrig nicht für die Einhaltung der mit Beschluss vom 25.03.2013 beschlossenen Kostenobergrenze für die Treppenhausreinigung gesorgt habe. Hieraus werde ein jährlicher Schaden für die WEG von voraussichtlich 7.000,– Euro entstehen.

Das Verfahren wurde im Wege des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO beendet. Hierbei wurde die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt unter Ausschluss der Vermutung einer Kostenaufhebung und bei Entscheidung nach dem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2014 über die Verfahrenskosten entschieden und diese der Klägerin auferlegt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit seiner sofortigen Beschwerde vom 04.08.2014, bei Gericht eingegangen am selben Tage.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass in dem angegriffenen Beschluss nicht zugleich die Entlastung der Verwaltung gelegen habe. In dem Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung sei nur dann kein konkludenter Entlastungsbeschluss zu sehen, wenn sich die Eigentümer die Entscheidung über die Entlastung ausdrücklich vorbehalten hätten oder sonst klargestellt hätten, dass mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung eine Entlastung des Verwalters nicht verbunden sein soll.

Hieran ändere es auch nichts, dass die Wohnungseigentümer einen gesonderten Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats gefasst hätten, da in der Genehmigung der Jahresabrechnung keine konkludent Entlastung des Verwaltungsbeirats zu sehen sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 91 a II, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht.

2. Das Beschwerdegericht konnte vorliegend auch ohne ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung entscheiden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 4; Reichhold in Thomas/Putze, ZPO, 35. Auflage, § 572 Rdnr. 11; OLG Stuttgart, MDR 2003, 110). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Amtsgericht der Beschwerde abgeholfen hätte. So liegt der Fall hier, nachdem die Beschwerdebegründung keinen neuen Tatsachenvortrag und keine wesentlich neuen rechtlichen Erwägungen enthält.

3. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, welcher die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts stellt unter Ausschluss der Vermutung einer Kostenaufhebung im Sinne von § 93 ZPO, hatte das Amtsgericht nach billigem Ermessen und nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO über die Kostentragung zu entscheiden.

Die vom Amtsgericht getroffene Kostenentscheidung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

1. Die Entscheidung ist dabei an den Grundgedanken des Kostenrechts, wie sie sich insbesondere aus §§ 9197 ZPO ergeben, auszurichten (OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 147; Thomas/Putzo, § 91 a Rz. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rz. 24). Entscheidend ist in erster Linie, welche Partei im streitigen Verfahren ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Dementsprechend hat sie dann gemäß dem Rechtsgedanken der §§ 91, 92 ZPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Auch der Rechtsgedanken des § 93 ZPO ist gegebenenfalls zu berücksichtigen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a ...

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