Nachgehend

OLG München (Urteil vom 27.10.2021; Aktenzeichen 20 U 7051/20)

 

Tenor

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.687,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Datenschutzverletzungen geltend.

Der Kläger ist Eigentümer der Eigentumswohnung –

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die bis 31.12.2019 zuständige Hausverwaltung. Der Beklagte zu 2) ist der auch bereits im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten zu 1) eingesetzte externer Datenschutzbeauftragte im Sinne des Art. 37 DSGVO.

In der Wohnanlage gab es einen Legionellenbefall, von dem auch die streitgegenständliche Wohnung des Klägers betroffen war. Durch die Beklagte zu 1) wurde zusammen mit der Einladung auch die Tagesordnung (Anlage K 1) zur Eigentümerversammlung vom 25.06.2019 an sämtliche der ca. 97 Wohnungseigentümer verschickt.

Unter der Überschrift „Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung” heißt es in Ziffer 22 der übersandten Tagesordnung wie folgt:

„Informationsblätter zum Umgang mit der Trinkwasseranlage, Merkblatt für die Inspektion und Wartung von Bauteilen für Trinkwasserinstallationen sowie die Historie der Trinkwasseranlagen als auch die nächsten Beprobungstermine sind der Einladung beigefügt.

Folgende Untergemeinschaften sind von einem Befall (ab 101 Kb) betroffen:

Haus -Einheit Nr -….”

Mit Email vom 17.07.2029 wurde die Beklagte zu 1) vom Kläger aufgefordert, die Daten für die durchzuführende Eigentümerversammlung zu schwärzen bzw. zu entfernen. Dies ist nicht erfolgt. Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25.06.2019 wurden unter Punkt 22 weder die Wohnung des Klägers noch sein Name aufgeführt.

Der Kläger behauptet, es liege durch die Veröffentlichung seiner Daten ohne Einverständnis ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO vor. Der Kläger trägt vor, ihm sei ein immaterieller und materieller Schaden entstanden. Es liege eine Rufschädigung vor. Zudem habe ein potentieller Käufer seiner Wohnung aufgrund der ihm aus den Reihen der informierten Eigentümer zugetragenen Information des Legionellenbefalls den Kauf abgesagt. Es bestehe eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissen Gewicht erfolgte Beeinträchtigung. Der Kläger begehrt eine Geldentschädigung von pauschal 7.000 EUR (70 × 100 EUR). Der Kläger ist insoweit davon ausgegangen, dass die Tagesordnung an 70 unterschiedliche Wohnungseigentümer übersandt worden ist. Der Kläger trägt weiter vor, der Beklagte zu 2) habe zudem den Verstoß in seiner Email vom 09.08.2019 eingeräumt und hafte deshalb auch aus diesem Schuldanerkenntnis. Der Kläger macht zudem weiteren Schadensersatz in Höhe von 300 EUR geltend. Seitens der Beklagten sei die Email-Adresse des Klägers unautorisiert an deren Prozeßbevollmächtigten weitergegeben worden. Insoweit liege ein abermaliger Verstoß gegen die DSGVO vor. Weiter sei im Klarsichtfeld eines Briefes des Beklagtenvertreters an den Kläger dessen E-Mail-Adresse sichtbar gewesen. Zudem begehrt der Kläger die Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 1.387,– EUR und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 8.687,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit 16.8.2019 sowie nebst 729,23 EUR für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Der Beklagte zu 2) trägt vor, er sei als Datenschutzbeauftragter bereits nicht „Verantwortlicher” im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte handele im übrigen nicht als Kaufmann im Sinne des § 343 Abs. 1 HGB, so dass im Hinblick auf ein etwaiges Anerkenntnis bereits die Schriftform fehle. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Nennung der Wohnung des Klägers sowie seines Namens als Eigentümer sei datenschutzrechtlich zulässig. Es liege ein Fall des Art. 6 Abs. 1 b) und c) DSGVO vor. Es bestehe ein Anspruch anderer Wohnungseigentümer aus §§ 13, 14 WEG auf Information. Die Offenlegung der E-Mail-Adresse sei nach Art. 6 Abs. 1 c) und f) zulässig. Ein materieller und immaterieller Schaden sei bereits nicht substantiiert vorgetragen. Es liege zudem keine spürbare Beeinträchtigung vor. Es habe auch keine außergerichtliche Tätigkeit des Klägers vorgelegen.

Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu.

I. Gemäß Art. 8...

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