Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 883,25 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft HQ 5 auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Beklagte war bis zum 30. April 2014 Verwalterin der aus fünf Eigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft HQ 5. Auf der Grundlage eines schriftlichen Verwaltervertrages (Bl. 44 ff. d. GA) verwaltete die Beklagte das Objekt für die Wohnungseigentümergemeinschaft und erstellte entsprechende Jahresabrechnungen.

Die Wohnungseigentumseinheiten standen ursprünglich im Eigentum der E. GmbH, die in dem Objekt HQ 5 eine Heizzentrale zum Anschaffungswert von EUR 49.842,11 einrichten ließ. Auf der Grundlage entsprechender Wärmelieferungsverträge beliefert die Heizzentrale die Gesellschafter der Klägerin sowie Eigentümer der Objekte D-Allee 46 und HQ 3.

Die Klägerin besteht aus vier der fünf Wohnungseigentümer.

In der Beschlusssammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft HQ 5 heißt es unter Nummer 45 wörtlich:

„Datum 16.06.11 Ort M-Str. 37, W

TOP 7 Vorstellung und Diskussion der Fernwärmelieferungsabrechnungen für den HQ 1, 3 und D-Allee 46 sowie die ggfs.bestehende Steuerpflichtigkeit der hieraus bestehenden Einnahmen

Beschlusstext (…) Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss eine neue GbR gründen und die Einnahmen aus dem Fernwärmelieferungsvertrag über diese GbR gegenüber dem Finanzamt abrechnen. Auszuschließen aus dieser GbR ist der Miteigentümer T., da dieser über eine eigene Heizungsanlage versorgt wird.

Herr U. von der Steuerberatungssozietät (…) hat für die Jahre 2009 und 2010 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für die neu gegründete WEG HQ 5 GbR erstellt.

(…)

Beschlussfassung einstimmig angenommen

(…)”.

Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Heizzentrale buchte die Beklagte ohne die Führung von Unterkonten auf einem von der Beklagten auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Konto bei der T. E, Konto-Nr. ….

Die Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigte die Jahresabrechnung 2007 der Beklagten in der Eigentümerversammlung vom 8. Januar 2009 und erteilte der Beklagten die Entlastung „für ihre gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2007”. Die Jahresabrechnung 2009 genehmigte die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung am 9. Dezember 2010; wiederum wurde der Beklagten für ihre „gesamte Tätigkeit während und für das Wirtschaftsjahr 2009” Entlastung erteilt. Auch für die Jahre 2010 und 2011 wurde der Beklagten für ihre „gesamte Tätigkeit während und für das Wirtschaftsjahr” Entlastung erteilt.

Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit der Beklagten übernahm die Hausverwaltung K. die Verwaltung. Am 28. Mai 2014 übergab die Beklagte die Verwaltungsunterlagen an die Hausverwaltung K.

Im Jahre 2014 wurden sodann Unterschlagungen der ab dem 1. August 2009 für die Beklagte mit der eigenverantwortlichen Verwaltung der streitgegenständlichen Immobilie betrauten Angestellten X. aufgedeckt, für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 3.691,20 – sich zusammensetzend aus einer Buchung vom 30. August 2011 über EUR 2.961,67 und einer weiteren Buchung vom 30. November 2011 über EUR 729,53 –, für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 3.691,20 und für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 3.778,58. In diesem Zusammenhang nahm die Beklagte die Erstattung eines Gesamtbetrages in Höhe der Summe der vorgenannten Beträge, mithin in Höhe von EUR 8.576,72 auf das auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geführte Konto bei der T. L. vor.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Bl. 24 f. d. GA) wurde die Beklagte durch die Klägerin unter Fristsetzung zum 15. Januar 2015 zur Zahlung eines im Schreiben näher dargelegten Betrages von EUR 23.270,87 aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2015 (Bl. 26 f. d. GA) forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 30. August 2015 zur Zahlung eines reduzierten Betrages von EUR 20.745,32 auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe Zahlungseingänge in Höhe der Klageforderung nicht an sie, die Klägerin, ausgekehrt. So sei das Konto der WEG am 23. Juni 2009 mit einem Betrag in Höhe von EUR 9.676,83 belastet worden, beinhaltend eine Überweisung zugunsten der E. GmbH in Höhe von EUR 8.542,08, diese wiederum beinhaltend die Rückzahlung einer Sonderzahlung der E. GmbH in Höhe von EUR 3.000...

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