Verfahrensgang

AG Königswinter (Entscheidung vom 14.04.2010; Aktenzeichen 31 C 21/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.10.2011; Aktenzeichen V ZR 265/10)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 14.04.2010 - 31 C 21/ 09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Weg in Königswinter. Bei der Wohnanlage handelt es sich um eine Mehrhausanlage bestehend aus drei Reihenhäusern. Die Kläger bewohnen das Haus Nr. 3. Das Grundstück gehörte ursprünglich dem Vater der Beklagten und wurde unter dessen Söhnen aufgeteilt. Die Kläger haben ihr Wohnungseigentum am 22.03.2000 erworben. In der Teilungserklärung des Notarvertrages Teil II heißt es unter "§ 6 Auslegungsregel":

"In allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes und der vorstehenden Festlegungen ist davon auszugehen, dass der Raumeigentümer so zu behandeln ist, als ob er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbstständigen parzellierten Grundstückes mit den darauf errichteten Gebäulichkeiten wäre." Für den Inhalt der Teilungserklärung wird auf Bl. 25 ff der Akte Bezug genommen.

Die Parteien streiten über die Beseitigung der ohne Zustimmung mit den anderen Wohnungseigentümern von den Klägern errichteten zwei Überwachungskameras, die die Kläger an ihrem Haus unterhalb des Daches angebracht haben. Hierzu haben die Beklagten in erster Instanz Widerklage erhoben. Die Klageforderung ist durch Vergleich vor dem Amtsgericht erledigt.

Die Beklagten haben die Befürchtung geäußert, dass die Kameras nicht nur den Grundstücksbereich der Kläger erfassen und behauptet, insbesondere eine der beiden Kameras sei so montiert, dass damit der Hofbereich und die Zuwegung einsehbar und kontrollierbar sei. Sie habe außerdem bestritten, dass die Kameras nur mit einem erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand anders ausgerichtet werden könnten.

Die Kläger haben sich darauf berufen, dass die Kameras zu ihrem Schutz erforderlich seien, da es eine Serie von Einbrüchen in unmittelbarer Nähe des Hauses in diesem Jahr gegeben habe.

Sie haben behauptet, dass die Kameras so montiert seien, dass weder das Sondereigentum der Beklagten noch die Gemeinschaftsfläche aufgezeichnet werden könne. Die Kameras könnten nur manuell mit einem erheblichen und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand durch das Anstellen einer Leiter verstellt und anders ausgerichtet werden. Zur Position der Kameras haben die Kläger Fotos vorgelegt ( Bl. 183).

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 14.04.2010) der Widerklage stattgegeben und die Kläger zu Beseitigung der Kameras verurteilt. Dabei hat es darauf abgestellt, dass durch die Kameras ein permanenter Überwachungsdruck aufgebaut werde. Für die Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Amtsgerichts ( Bl. 196 ff) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Gegen das ihnen am 20.4.20910 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.5.2010, eingegangen am 18.5.2010 beim Landgericht Köln Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21.6.2010 (Montag) bei Gericht eingegangen.

Die Kläger vertreten die Ansicht, das Urteil des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe es insbesondere versäumt, die von den Klägern angebotenen Beweise, dass die Kameras fest installiert seien und lediglich Sondereigentum der Kläger durch die Videoüberwachungsanlage erfasst werde, einzuholen.

Von einer leichten Verstellbarkeit der Kameras sei keine Rede: Die Kamera für die Aufnahme des Gartenbereich sei in ca. 7 m Höhe angebracht und von der Ecke des nächsten Fensters noch etwa 1 m entfernt (Foto Blatt 238).

Die 2. Kamera filme die Terrasse. Diese Kamera sei etwa 9 m Höhe unmittelbar unter dem Dachfirst angebracht und 0,6 m vom nächsten Fenster entfernt (Foto Blatt 239).

Auch habe das Amtsgericht die Besonderheit der Teilungserklärung nicht berücksichtigt. Danach seien Raumeigentümer nach Teil II der Teilungserklärung gem. § 3 berechtigt die in ihrem Sondereigentum und sondernutzugsrecht unterliegenden Gebäude und Grundstücksteile unter Ausschluss der jeweils andere Raumeigentümer so zu nutzen, wie wenn sie unbeschränkte Alleineigentümer seien, insbesondere seien sie nach § 5 Abs1 auch berechtigt, das ihrem Sondernutzugsrecht unterliegende Gemeinschaftseigentum auf eigene Kosten umzubauen und/ oder zu verändern. In Zweifelsfragen gelte sodann noch die Auslegungsregel des § 6.

Auch habe der BGH im Urteil vom 16. 03.2010 NZM 2010,373 Voraussetzungen aufgestellt, wann die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtig...

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