Tenor

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über die Errichtung von Häusern und Eigentumswohnungen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

    Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs 7%"

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 213,08 EUR zu zahlen.

  • III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

  • V.

    Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR, hinsichtlich des Tenors Ziffer II und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zuvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung unwirksamer AGB sowie um die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Sie gehört zu den nach § 3 I Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigten qualifizierten Einrichtungen, die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf gemäß § 1 UKlaG geltend machen können. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Häuser und Eigentumswohnungen errichtet. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit legt sie ihren Kunden ein vorformuliertes Vertragsformular zur Unterschrift vor. Dieses enthält folgende Klausel, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern die Klägerin beanstandet:

"Zahlungen sind gemäß folgendem Zahlungsplan zu leisten.

Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs, 7%"

Mit Schreiben vom 28.07.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auf, bis zum 16.08.2010 erstens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und ihr zweitens die Kosten der Abmahnung in Höhe von 200 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7% zu ersetzen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2010 forderte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Beklagte erneut unter Setzung einer Nachfrist bis zum 31.12.2010 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der oben genannten Abmahngebühr und zusätzlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, die beanstandete Klausel sei wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB, unwirksam, da die Formulierung der Klausel die tatsächliche Rechtlage verschleiere und der Verbraucher dadurch möglicherweise unwissentlich auf sein Leistungsverweigerungsrecht verzichte.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über den Bau von Häusern und Eigentumswohnungen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ausgenommen gegenüber einem Unternehmer) folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

    Nach Fertigstellung des ersten Entwurfs 7%

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Abmahngebühren in Höhe von 213,08 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die beanstandete Klausel schränke ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht des Verbrauchers nicht ein und verstoße daher auch nicht gegen die §§ 307 ff. BGB. Die Beklagte sei nicht verpflichtet auf Einwendungen des Verbrauchers gegen den Vergütungsanspruch hinzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der geltend gemachten vorprozessualen Kosten auch begründet.

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 6 UKlaG.

Die Klägerin ist befugt, den Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG geltend zu machen. Sie ist als qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 3 I UKlaG aktivlegitimiert und nimmt auch im vorliegenden Fall Verbraucherinteressen wahr.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. Voraussetzung ist, das die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Bestimmung nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist. Die beanstandete Klausel ist als Bestandteil eines vorformulierten Vertragswerkes, das von der Beklagten gestellt wird, am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu messen. Diesem Maßstab hält sie nicht stand.

Die beanstandete Klausel ist gemäß § 309 Nr. 2b BGB unwirksam. Gemäß § 309 Nr. 9 b BGB ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen eine Bestim...

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