Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzverwalter

 

Normenkette

BGB §§ 185, 362 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 19.03.2009; Aktenzeichen IX ZB 152/08)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein inzwischen in Liquidation befindlicher Golfclub. Die Beklagten waren im Jahr 2008 Mitglieder des Klägers. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Mitgliedsbeiträge für das zweite Halbjahr 2008.

Gemäß Entscheidung der Mitgliederversammlung des Klägers vom 20.04.2005 betrug der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft beim Kläger im Jahr 2008 1.250,00 EUR. Grundsätzlich war der Beitrag für das gesamte Jahr zum 1. Januar eines Jahres fällig. Der Kläger gestattete jedoch einigen Mitgliedern, u. a. den Beklagten, den Jahresbeitrag in zwei Raten zu zahlen, wobei 50 % zu Jahresbeginn und weitere 50 % am 01.07. eines Beitragsjahres fällig waren. Im Streit steht hier der zum 01.07.2008 fällige hälftige Jahresbeitrag für 2008, mithin 625,00 EUR für jeden der Beklagten, mit Ausnahme des Beklagten zu 9), für den nur noch ein Betrag von 205,– EUR geltend gemacht wird.

Die inzwischen insolvente C Golfplatz-Betriebs KG (im weiteren: KG) war Inhaberin und Betreiberin des von den Mitgliedern des Klägers genutzten Golfplatzes. Der Kläger und die KG schlossen am 17.04.1996 einen Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrag. Danach war die KG verpflichtet, allen Mitgliedern des Golfclubs für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Golfclub das Golfplatzgelände und die zugehörigen Einrichtungen zur Ausübung des Golfsports zur Verfügung zu stellen. Unter II Ziffer 3 des Vertrages heißt es: „Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt der Golfclub der KG für die Dauer dieses Vertrages die verwaltungsmäßigen Aufgaben des Golfclubs einschließlich des laufenden Sekretariatsbetriebs sowie die Einziehung und treuhänderische Verwaltung der Mitgliedsbeiträge…” Unter III. „Nutzungsentgelt und gemeinsame Einrichtungen” ist in Ziffer 2 Folgendes vereinbart: „Zur Deckung des Anspruches der KG auf das jährliche Nutzungsentgelt, mit dem zugleich alle sonstigen Leistungen der KG für den Golfclub im Rahmen dieses Vertrages abgegolten sind, erhält die KG im Wege der Abtretung vom Golfclub a) 95 % der jährlichen Mitgliedsbeitragsforderungen/-einnahmen und b) 100 % der jährlichen Aufnahmegebührenforderungen/-einnahmen und sonstigen jährlichen satzungsmäßigen Forderungen/Einnahmen…” In § 7 Ziffer 4 der Satzung des Klägers heißt es: „Die Befugnis zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist durch vertragliche Regelung der BetriebsKG übertragen.” Dementsprechend zog die KG bis zum Jahr 2008 die Mitgliedsbeiträge zugunsten des Klägers ein. Im Frühjahr des Jahres 2008 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der KG im Hinblick auf deren mögliche Insolvenz.

Mit Schreiben vom 26.5.2008 forderte der Kläger die KG auf, bis zum 28.5.2008 mitzuteilen, wer die KG rechtswirksam vertrete. Sollte dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werden und dieser Vertreter nicht bis zum 30.5.2008 für ein Gespräch mit dem Kläger zur Verfügung stehen, würde die Umsetzung der 2006 vertragliche vereinbarten Änderungen ohne Mitwirkung der KG erfolgen. Mit e-mail vom 3.5.2008 teilte der Kläger der KG mit, dass es angesichts der drohenden Insolvenz der KG die Pflicht des Präsidiums sei, die dem Kläger zustehenden Mitgliedsbeiträge direkt zu vereinnahmen, da eine Einziehung via KG im Konkursfall möglicherweise den Verlust der Beiträge zur Folge hätte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben Anlage K 9 (Bl. 44 AB) und K 10 (Bl. 45 AB) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.06.2008 forderte der Kläger die Clubmitglieder, die die zweite Hälfte ihres Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2008 noch nicht gezahlt hatten, auf, den Betrag auf ein neues Vereinskonto des Klägers zu zahlen und eine möglicherweise erteilte Einzugsermächtigung zugunsten C KG zu widerrufen. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Zahlungen auf andere Konten als das angegebene sind leider in diesem Jahr nicht möglich.” Am 14.06.2008 teilte der Kläger seinen Mitgliedern mit, dass diese die Vereinsbeiträge ausschließlich dem Verein schulden und nicht der KG. Weiter heißt es darin, das Präsidium habe sich entschieden, der KG die Einzugsberechtigung für die jetzt fälligen Beiträge zu entziehen, damit diese nicht gegebenenfalls in die Insolvenzmasse einbezogen würden. Anschließend erfolgten nochmals die Aufforderung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf das neue Vereinskonto des Klägers sowie der Hinweis, dass Zahlungen auf andere Konten keine befreiende Wirkung für den Mitgliedsbeitrag hätten.

Am 17.06.20...

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