Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen IX ZR 53/13)

BGH (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen IX ZR 145/11)

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 02.09.2011; Aktenzeichen 17 U 14/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Steuerberatervertrag in Anspruch.

Die Klägerin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der XXX GmbH (im Folgenden: GmbH). Der Beklagte war seit 2002 als Steuerberater für die GmbH tätig, er erstellte u.a. die Jahresabschlüsse und die Bilanzen. Mit der Buchhaltung war er nicht beauftragt.

Am 10.02.2006 fand anlässlich der Vorlage der Bilanz für das Jahr 2004 ein Gespräch zwischen den Parteien statt, an dem der Ehemann der Klägerin, der von ihr benannte Zeuge XXX, teilnahm. In dem Gespräch ging es auch um die wirtschaftliche Situation der GmbH. Einzelheiten des Gesprächsinhalts sind zwischen den Parteien streitig.

Am 16.02.2006 erhöhte der Ehemann der Klägerin seine stille Beteiligung an der GmbH um 57.500,00 EUR und am 16.06.2006 um weitere 100.000,00 EUR. Danach betrug die stille Beteiligung des Ehemanns der Klägerin an der GmbH insgesamt 297.200,00 EUR.

Für die weitere Beteiligung in Höhe von 100.000,00 EUR verlangte der Ehemann der Klägerin zur Absicherung ein Schuldanerkenntnis, welches die Klägerin am 03.10.2007 abgab.

Nachdem die Klägerin die Bilanz der GmbH für das Jahr 2005, die vom 26.06.2006 datiert, erhalten hatte, stellte sie am 27.06.2006 einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft "wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit".

Der Insolvenzverwalter nahm die Klägerin als Geschäftsführerin vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kiel unter dem Aktenzeichen 14 O 71/08 auf Ersatz der Zahlungen in Anspruch, die von der GmbH nach Überschuldung geleistet wurden. Es handelte sich dabei um Zahlungen, die in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 27.06.2006 erfolgten. Das Landgericht verurteilte die Klägerin zur Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 234.707,00 EUR. Eine Überschuldung der GmbH lag nach der Entscheidung des Landgerichts am 31.12.2005 vor. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

In einem weiteren Verfahren vor der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (17 O 164/08) nahm die XXX die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 40.039,06 EUR und darüber hinaus die Klägerin allein in Höhe von weiteren 41.301,46 EUR aus Bürgschaft in Anspruch. Die Parteien des Rechtsstreits einigten sich vergleichsweise auf eine Abfindungssumme von 67.570,39 EUR.

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von insgesamt 452.648,17 EUR. Sie macht folgende Schadenspositionen geltend:

aus der Verurteilung durch das Landgericht Kiel

in dem Verfahren 14 O 71/08

234.707,00 EUR

die Prozesskosten für das Verfahren 14 O 71/08

38.271,13 EUR

aus dem Schuldanerkenntnis vom 03.10.2007

100.000,00 EUR

aus dem Vergleich in dem Verfahren 17 O 164/08

einschließlich Prozesskosten

79.670,04 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht,

dass in dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und der GmbH Schutzpflichten unmittelbar zu ihren Gunsten angelegt gewesen seien.

Sie trägt dazu vor, dass das Einbeziehungsinteresse in den Schutzbereich allein schon an ihrer persönlichen Verantwortungsnähe zu den Steuerberaterleistungen und ihrer daraus resultierenden, ohne weiteres erkennbaren Schutzbedürftigkeit deutlich werde. Ihre unmittelbar persönliche Einbindung ergebe sich auch daraus, dass sie als Geschäftsführerin verpflichtet gewesen sei, die Richtigkeit der vom Beklagten ausgearbeiteten Steuererklärungen zu versichern. Außerdem sei sie zur Beurteilung der Liquiditätslage, zur Einschätzung der Zahlungsfähigkeit der GmbH und zur Beurteilung der Ausgewogenheit von Aktiva und Passiva auf die Arbeit des Beklagten angewiesen gewesen. Im Laufe der Jahre habe sie bei den Erörterungen über neue Investitionen und deren Bezahlung, sowie über die Liquiditätslage und die Perspektive der GmbH auf eine sorgfältige wirtschaftliche Beratung durch den Beklagten Wert legen müssen. Ohne diese betriebswirtschaftliche Beratung wäre ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Geschäftsführeraufgaben nicht möglich gewesen. Deswegen habe sie von Anfang an zu dem drittgeschützten Personenkreis des Vertrages gezählt. Die Mitwirkung des Beklagten an der Stärkung der Eigenkapitalbasis der GmbH und deren Zielsetzung, die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu vermeiden, zeige, dass der Beklagte sich von Anbeginn seiner Tätigkeit auch seiner Verantwortung ihr gegenüber bewusst gewesen sei.

Die Klägerin behauptet, dass die betriebs- und finanzwirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 2005 Inhalt des Gespräches im Februar 2006 gewesen seien. Dabei sei ausdrücklich erörtert worden, ob die GmbH weitergeführt werden könne od...

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