Verfahrensgang

AG Lübeck (Urteil vom 20.08.2012; Aktenzeichen 35 C 58/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen V ZR 73/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 20.08.2012 (Aktenzeichen 35 C 58/11) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar,

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sowie die Beklagten sind Wohnungserbbauberechtigte in der Wohnungseigentumsanlage des Maritim Hochhauses in L.. Hierbei handelt es sich um ein 1971/1972 errichtetes Gebäude, das aus einem großen Hotelbetrieb nebst 320 Appartements, für die jeweils ein Wohnungserbbaurecht bestellt wurde, besteht. Die Kläger leben bereits seit längerem in dem Appartment Nr. … im 20. Stock, wobei bis zum Oktober 2006 die Klägerin zu 1) zusammen mit einer Frau A. P. zu ½ als Wohnungserbbauberechtigte eingetragen war und seit dem Oktober 2006 nunmehr die Klägerin zu 1) zusammen mit dem Kläger zu 2) als Wohnungserbbauberechtigte eingetragen sind.

Die Beklagten erwarben Anfang des Jahres 2006 das Wohnungserbbaurecht für die im 21. Stock direkt über der Wohnung der Kläger gelegene Wohnung Nr. … im März 2006 ließen die Beklagten den bei Erwerb des Wohnungserbbaurechts in ihrer Wohnung vorhandenen Teppichboden entfernen und stattdessen Parkettboden einbauen. Im Verlauf des Jahres 2008 beanstandeten die Kläger den in ihrem Appartement aus der darüber liegenden Wohnung der Beklagten stammenden Trittschall.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Nachdem im Rahmen eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens (Amtsgericht Lübeck, Aktenzeichen 35 C 72/10) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben wurde zur Frage des Trittschalls, der in der Wohnung der Kläger entsteht, nachdem die Beklagten in ihrer Wohnung Parkettboden einbauen lassen hatten, erhoben die Kläger vor dem Amtsgericht Lübeck Klage mit dem Ziel, die Beklagten zu verurteilen, in ihrer Wohnung (wieder) Teppichboden zu verlegen.

Nachdem die Kläger auf Hinweis des Amtsgerichts den ursprünglichen Klagantrag teilweise abgeändert hatten, hat das Amtsgericht die Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 01.08.2012 verurteilt, in der Wohnung … im 21. Stock des Maritim Hochhauses in L. – mit Ausnahme des Badezimmers – Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, der von den Beklagten in der Wohnung verlegte Parkettboden entspreche zwar dem Trittschallniveau, das durch die z. Zt. der Errichtung des Gebäudes maßgebliche DIN-Norm 4109 in der Ausgabe aus dem Jahr 1962 vorgegeben werde, das Trittschallniveau in der Wohnungseigentumsanlage sei aber dadurch geprägt, dass bei der Erstausstattung in den Appartements Teppichboden verlegt wurde. Demgemäß sei der hierdurch entstehende höhere Trittschallschutz für das in der Wohnungseigentumsanlage geltende Trittschallniveau maßgebend. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, das in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage prägende Trittschallniveau durch Verlegung von Teppichboden oder einen der Trittschalldämmung nach gleichwertigen Bodenbelag wieder herzustellen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen geltend, die für das Trittschallniveau maßgebende DIN 4109 der Ausgabe des Jahres 1962 werde eingehalten und ein höheres Trittschallniveau wegen vormals in den Appartements der Wohnungseigentumsanlage verlegten Teppichbodens könne nicht angenommen werden, da es an hinreichend eindeutigen Feststellungen für eine Prägung der Wohnungseigentumsanlage fehle.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 01.08.2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Ergänzend und in teilweiser Abänderung des zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrags beantragen die Kläger,

die Beklagten zu verurteilen, in der Wohnung … im 21. Stock des Maritim Hochhauses in L. – mit Ausnahme des Badezimmers – Teppichboden mit dem Trittschallschutz von Hochflor Feinvelour Teppichboden 27 dBA oder ein in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen.

Hilfsweise beantragen die Kläger,

die Beklagten zu verurteilen, in der Wohnung … im 21. Stock des Maritim Hochhauses in L. – mit Ausnahme des Badezimmers -Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag mit einem Trittschallschutz unter 51 dBA gemäß DIN 4109 (1989) zu verlegen.

Hierzu behaupten die Kläger, bei dem in der Ersteinrichtung des Gebäudes vorhandenen Teppichboden habe es sich um Hochffor Feinvelour gehandelt. Eine von ihnen in einem Fachgeschäft durchgefü...

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