Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.492,37 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 zu zahlen.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 4.

    Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kaufvertrag.

Die Beklagte verkaufte der Klägerin einen xxx 1,2 l, welcher vor Übergabe für den Gasbetrieb umgerüstet wurde. Der Kaufpreis betrug 14.035,00 EUR. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 18.12.2008 übergeben.

Dem Vertrag lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese waren Bestandteil des von der Klägerin am 01.11.2008 abgegebenen Angebotes in Form einer "Bestellung" des Fahrzeuges. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter VIII. f):

"Eine Sachmängelhaftung des Verkäufers besteht nicht, wenn der Sachmangel dadurch entstanden ist, dass der Verkäufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung, Kundendienstscheckheft, etc.) nicht befolgt hat."

Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die Anlage K 1, Bl. 5 d.A. Bezug genommen.

Der Hersteller des streitbefangenen Fahrzeuges gibt neben dem Serviceheft zu dem Fahrzeug ohne Umrüstung (i.F.: Serviceheft) noch ein "Kundendienstheft Autogasanlage" (i.F: Kundendienstheft) heraus. Dort steht auf S. 11 unter der Überschrift "Weitere Informationen":

"Um die Funktion der Autogasanlage gewährleisten zu können, ist es wichtig, diese in regelmäßigen Abständen auf ihre korrekte Funktion hin zu prüfen und zu warten. Außerhalb des Wartungsplans ihres xxx Fahrzeuges ist daher eine zusätzliche Wartung ihrer Autogasanlage notwendig. Die Intervalle der Gasanlagenwartung sind an die Ihres Xxx-Wartungsplan angelehnt. Die zusätzlichen Wartungs-, Überprüfungs- und Austauscharbeiten erfolgen gegen gesonderte Berechnung".

Darunter ist unter der Überschrift "Wiederkehrende Gasanlagenprüfung (GAP)" auf die Prüfungspflicht gem. § 41a StVZO hingewiesen. Auf S. 12 f. folgen unter den jeweiligen Überschriften "1. (2./3./etc.) Wartung der Gaskomponenten" die Felder, in welche die jeweiligen Wartungen eingetragen werden können.

Wegen des weiteren Inhaltes des Kundendienstheftes und des Serviceheftes wird auf die Beispielhaft eingereichten Servicehefte Bl. 93 d.A. Bezug genommen.

Etwa 1 1/2 Jahre nach der Übergabe des Fahrzeuges kam es zu Aussetzern des Fahrzeugmotors, welches daraufhin liegen blieb. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von 52.465 km, welche ausschließlich im Gasbetrieb gefahren wurden. Nach dem Motorausfall befanden sich in sämtlichen Zylindern des Motors Verbrennungsrückstände. Zwei der Kolben waren irreparabel beschädigt.

Das Fahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Laufleistung von etwa 50.000 km. Die Klägerin hatte das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt nicht warten lassen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2010 (Anl. K 3, Bl. 8 d.A.) zeigt die Klägerin den Motorschaden bei der Beklagten an und äußerte sich zu der von ihr vermuteten Schadensursache. Sie forderte die Beklagte zur Instandsetzung des Fahrzeuges und zur Installation der "erforderlichen Kühlung für die Verbrennungstemperatur" auf. Es wurde eine Frist bis zum 25.08.2010 gesetzt. Die Beklagte reparierte das Fahrzeug in der Folgezeit nicht.

Die Klägerin beantragte daraufhin beim xxx am 29.09.2010 die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens. Dort ist zum AZ xxx das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Xxx vom 26.01.2011 eingeholt worden. Der Sachverständige hatte zur Erstellung des Gutachtens am 5.1.2011 die Fahrzeugteile im Beisein beider Parteien besichtigt. Es wurde im dortigen Verfahren auf Fragen der hiesigen Beklagten ein Ergänzungsgutachten vom 19.5.2011 eingeholt. Zu einer mündlichen Verhandlung kam es nicht, da die hiesige Klage am 21.4.2011 erhoben worden ist und die Akte am 8.6.2011 beigezogen wurde.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der Firma Xxx zu einem Preis von 1.698,55 EUR instand setzen. Die dortige Rechnung vom 28.01.2011 (Anl. K 5, Bl. 15f. d.A.) weist als Auftragsdatum den 12.1.2012 aus. Die Rechnung zahlte die Klägerin am 31.01.2011.

Sie forderte über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.02.2011 (Anlage K 6) die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 8.733,55 EUR auf, welcher sich aus einer Nutzungsausfallentschädigung sowie den Instandsetzungskosten des Fahrzeuges zusammensetzte. Als Frist hierfür setzte sie den 23.2.2011. Die Beklagte zahlte jedoch auf dieses Schreiben nicht.

Die Klägerin ver...

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