Tenor

  • 1.

    Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist eine unabhängige Stromanbieterin mit ca. 400.000 Kunden. Sie schloss mit der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) einen Vertriebspartnervertrag vom 17. April 2010, auf dessen Grundlage die Beklagte für die Klägerin Stromverträge vermarktet und diese vor allem auch im Rahmen eines Tarifvergleichs mit den Angeboten anderer Anbieter auf ihrer Homepage www.verivox v....de darstellt (Anlage ASt 1; SR 2, 3). Der Tarifvergleich erfolgt in einer tabellarischen Auflistung der am Ort des Interessenten tätigen Anbieter. Die Tabelle ist nach dem Jahresendpreis sortiert, wobei der günstigste Endpreis in der Tabelle ganz oben steht und somit auch dem Interessenten zuerst auffällt. Sogenannte Neukundenboni werden bei der Berechnung der Endpreise mit einberechnet, wenn der Kunde die Option "Einmaligen Bonus berücksichtigen" angewählt hat, was der durch die Beklagte vorgegebenen Voreinstellung entspricht (Anlage ASt 2, SR 1).

Ziffer 7.3 der AGB der Klägerin lautet:

"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom F. schließen, gewährt Ihnen FIexStrom F. einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet.... .Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam" (Anlage ASt 3 = SR 4).

Abschnitt 7 der von der Beklagten auf ihrer Homepage veröffentlichten "redaktionellen Richtlinien" lautet:

"Verivox V. akzeptiert als Neukundenboni nur geldwerte Vorteile (Boni, Frei-kWh, Grundgebührbefreiung etc.), die dem Kunden innerhalb des ersten Jahres, spätestens aber mit der Jahresendabrechnung gutgeschrieben werden".

Die Klägerin gewährte ihren Kunden den Neukundenbonus nicht, wenn diese vor Ablauf des ersten Vertragsjahres zu dessen Ende kündigten. Sie teilte diesen Kunden regelmäßig mit:

"Vielen Dank für Ihre Nachricht vom..., in der Sie um Korrektur der Schlussrechnung aufgrund des fehlenden Bonus bitten.

Auch nach erneuter rechtlicher Prüfung müssen wir darauf hinweisen, dass Ihnen gemäß unserer AGB kein Bonus zusteht, da Sie noch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit gekündigt gaben .... (Anlage SR 5, SR 14).

Auch bei der Beklagten gingen Kundenbeschwerden ein, die Klägerin würde den Neukundebonus nicht gewähren, wenn der Vertrag zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt werde (Anlage SR 9, SR 13). In dem sich entwickelnden Schriftverkehr zwischen den Parteien forderte die Beklagte die Klägerin z.B. am 23.08.2010 auf, "Ihre Praxis bzgl. der Bonuszahlungen so durchzuführen, wie es auch die AGB aussagen. D.h. der Bonus wird ausgezahlt, wenn der Kunde ein Jahr in Belieferung gewesen ist. Eine Kündigung hat keinen Einfluss auf die Auszahlung" (Anlage SR 7, SR 8, SR 11). Die Klägerin bestätigte der Beklagten mehrfach, z.B. am 30.09.2010:

"... bestätige ich Ihnen, dass Kunden den Bonus enthalten, sofern sie 12 Monate in der Belieferung sind. Bei den Kunden, die am 23.09.2010 eine fehlerhafte Angabe erhalten haben, wird dies entsprechend durch FlexStrom F. korrigiert. ..." (Anlage SR 5).

Am 12. November teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Bonus zukünftig nicht mehr als Neukundenbonus bewertet würde, sondern als Treuebonus; er werde nicht mehr in die Berechnung des Preisvergleichs einfließen (Anlage ASt 9, 10). Mit Schreiben vom 15. November 2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bzw. zur Unterlassung der Ungleichbehandlung ihrer Tarife im Vergleich zu den anderen Anbietern auf (Anlage Ast 11). Die Beklagte verweigerte die Änderung ihres Vorgehens mit Schreiben vom 17. November 2010, in dem sie auf die Vielzahl von Kundenbeschwerden über die Auszahlungspraxis der Klägerin verwies (Anlage ASt 12).

Die Klägerin macht geltend,

sie erstelle nach etwa zehn Monaten, also deutlich innerhalb des ersten Belieferungsjahres, ein Vertragsverlängerungsschreiben mit Angaben über Konditionen und Zahlungsfristen für das zweite Vertragsjahr. Hierbei werde der Neukundenbonus des ersten Vertragsjahres automatisch in Abzug gebracht. Der vom Kunden zu zahlende Betrag für das zweite Belieferungsjahr werde also um den Neukundenbonus reduziert. Die Zahlung für das zweite Vertragsjahr sei bei jährlicher Zahlungsweise etwa sechs Wochen vor Ende des ersten Vertragsjahres und auch bei allen sonstigen Zahlungsweisen spätestens mit dessen Ablauf fällig. Mehrere Anbieter böten Bonusmodelle unter vergleichbaren, ...

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