Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 11.09.2008; Aktenzeichen 907 IN 442/02 -O-) |
Tenor
Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen, § 568 ZPO.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 11.09.2008 wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Am 04./05.04.2002 stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Restschuldbefreiung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover – Insolvenzgericht – vom 01.07.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners als Inhaber des Gewerbebetriebes mit der Geschäftsbezeichnung … eröffnet und … zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner gab auf entsprechende gerichtliche Aufforderung am 05./08.07.2002 die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO ab. Am 11.09.2002 fand Termin zur ersten Gläubigerversammlung und Prüfungstermin statt.
Unter dem 28.06.2005 erklärte der Insolvenzverwalter … dem Amtsgericht gegenüber die Niederlegung seiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 01.07.2005 Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter ernannt. Am 31.08.2005 fand eine besondere Gläubigerversammlung statt. In seinem Bericht vom 30.08.2005 vermutet der neue Insolvenzverwalter, dass ein bei der Commerzbank Hannover angelegtes Festgeldkonto mit einem Guthabenbetrag von 121 111,60 EUR per 30.06.2005 veruntreut worden sei. Die weitere Verfahrensdauer werde im Wesentlichen vom Verlauf des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ehemaligen Insolvenzverwalters … abhängen. In den Sachstandsberichten vom 09.03.2006 und 16.10.2006 teilte Insolvenzverwalter … mit, dass die Verfahrensdauer des hiesigen Verfahrens weiterhin von der Verfahrensdauer des Insolvenzverfahrens … sowie von der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Commerzbank abhänge.
Mit Beschluss vom 13.02.2007 ordnete das Insolvenzgericht die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren an, § 177 Abs. 1 S. 2 InsO. In seinem Sachstandsbericht vom 11.01.2008 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass bezüglich der Ansprüche gegen die … vor Weihnachten 2007 Klage eingereicht worden sei. Der Ausgang hiesigen Insolvenzverfahrens werde weiter vom Ausgang des Insolvenzverfahrens … sowie vom Ausgang des Prozesses gegen die … abhängen.
Am 21.07.2008 stellte der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung mit der Begründung, dass die Wohlverhaltensphase nach sechs Jahren am 01.07.2008 abgelaufen sei. Zwar sei das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen, dies sei jedoch keine Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Er fügte seinem Antrag ein Schreiben des jetzigen Insolvenzverwalters vom 15.07.2008 bei, in dem dieser mitteilt, die Wohlverhaltensphase sei am 01.07.2008 abgelaufen; da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei, habe der Schuldner selbst die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Antrag auf Restschuldbefreiung auch ohne Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Das Insolvenzgericht wies mit Verfügung vom 24.07.2008 den Schuldner darauf hin, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht komme. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen, eine Ankündigung der Restschuldbefreiung sei nicht erfolgt. Die Abtretungserklärungslaufzeit beginne erst mit der Aufhebung des Verfahrens. Da die Laufzeit der Abtretung aufgrund der fehlenden Verfahrensaufhebung noch nicht begonnen habe, könne eine Anrechnung ebenfalls nicht erfolgen.
Der Insolvenzverwalter … hierzu in seinem Schreiben vom 06.08.2008, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig von dem Verfahrensende erteilt werden könne und verweist auf entsprechende Kommentarstellen. Er sei der Meinung, dass es nicht dem Schuldner angelastet werden könne, wenn sich die Verfahrensbeendigung aufgrund insolvenzrechtlicher Besonderheiten verzögert, zumal dies im vorliegenden Fall nur deswegen der Fall sei, weil der vormalige Insolvenzverwalter Beträge veruntreut habe.
Der Schuldner teilte mit Schreiben vom 15./18.08.2008 erneut seine Auffassung mit, dass ihm Restschuldbefreiung bereits vor Beendigung des Insolvenzverfahrens zu erteilen sei.
Mit Beschluss vom 11.09.2008 hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners vom 21.07.2008 auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden, weil das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das Verfahren sei nicht abschlussfähig, weil die Insolvenzmasse nicht vollständig verwertet sei und gemäß § 169 InsO keine Schlussverteilung erfolgen könne. Da die Laufzeit der Abtretung aufgrund der fehlenden Verfahrensaufhebung noch nicht begonnen habe, sei die Erteilung der Restschuldbefreiung derzeit nicht möglich. Über den Antrag des Schuldners könne erst, nach vollständiger Verwertung der Insolvenzmasse (Durch...