Verfahrensgang

AG Gotha (Urteil vom 03.11.2003; Aktenzeichen 2 C 1034/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2007; Aktenzeichen XII ZR 125/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 03.11.2003, Az.: 2 C 1034/03, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt eine überregionale Autovermietung. Mit der Klage macht er gegen die Beklagte restliche Mietwagenkosten geltend.

Nach einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2002 ereignet hatte, benötigte die Beklagte für ihren beschädigten Pkw Renault Laguna ein Ersatzfahrzeug. Sie mietete deshalb bei dem Kläger für den Zeitraum vom 17.06.2002 bis zum 21.06.2002 einen Pkw Renault Laguna zu einem Unfallersatztarif an. Gleichzeitig mit dem schriftlichen Mietvertrag (Bl. 67 d.A.) unterschrieb sie einen Aufklärungshinweis (Bl. 73 d.A.), demzufolge sie bei Vorauskasse einen günstigeren Tarif erhalten kann.

Der Kläger legte der Beklagten unter dem 22.06.2002 Rechnung in Höhe von 1.080,39 EUR.

Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nur 300,00 EUR regulierte, forderte der Kläger die Beklagte am 03.09.2002 zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten auf.

Der Kläger trägt vor, eine Aufklärungspflichtverletzung sei zu verneinen. Der in Rechnung gestellte Unfallersatztarif sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 780,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2002 sowie 5,00 EUR außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei während der Vertragsverhandlung weder über die Höhe der auf sie zukommenden Mietkosten, noch über die unterschiedlichen Tarife informiert worden. Ihr sei lediglich der Unfallersatztarif angeboten worden. Der Mietwagenunternehmer sei jedoch verpflichtet, seine Kunden über die Tarifstruktur aufzuklären. Da den Kunden in der Regel nicht bekannt sei, dass die Unfallersatztarife häufig auf Einwände der Versicherungen stoßen, sei eine Aufklärung hierüber unerlässlich.

Mit Urteil vom 03.11.2003 hat das Amtsgericht Gotha die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte auf Grund des geschlossenen Mietvertrages zur Zahlung des noch streitigen Betrages verpflichtet ist. Die Beklagte könne sich nicht wirksam darauf berufen, die Vertragskonditionen seien nicht im Einzelnen besprochen worden, da dieser Argumentation zum einen ihre Unterschrift unter dem Vertrag entgegenstehe und zum anderen nicht substantiiert dargetan worden sei, dass sie eine Blankounterschrift gegeben habe.

Gegenüber dem klägerischen Vergütungsanspruch könne die Beklagte auch nicht mit einem Schadenersatzanspruch wegen Verschulden bei Vertragsabschluss konkludent durch Leistungsverweigerung die Aufrechnung erklären, da der Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt habe. Zum einen sei festzustellen, dass der Kläger die Beklagte in einem Aufklärungshinweis über die Inanspruchnahme günstigerer Tarife bei Vorauskasse hingewiesen hat. Zum anderen sei eine Aufklärungspflicht des Klägers im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife zu verneinen. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die eine solche Aufklärungspflicht bejahe, schließe sich das erkennende Gericht nicht an. Eine Pflicht zur unbefragten Aufklärung könne erst angenommen werden, wenn der Autovermieter den Geschädigten täusche oder der Wuchertatbestand erfüllt sei. Im Übrigen gebiete der Verbraucherschutzgedanke eine solch weitergehende Aufklärungspflicht nicht. Auch bestehe keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Nichtregulierung der Mietwagenkosten durch bestimmte Haftpflichtversicherungen. Die Statuierung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht hätte zur Folge, dass das faktische Regulierungsverhalten der Versicherung einen rechtlichen Stellenwert erhielte, der ihm nicht zukommen darf.

Die Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst dahingehend an, dass der von dem Kläger abgerechnete Mietwagenpreis nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte habe ein klassentieferes Fahrzeug anmieten wollen, habe letztendlich aber ein teureres Fahrzeug „aufgeschwatzt” bekommen. Es werde bestritten, dass im Mietvertrag bereits ein Tagespreis eingetragen worden sei. Darüber hinaus sei die Auffassung des Amtsgerichts falsch, den Kläger treffe als gewerblichen Autovermieter im Hinblick auf die unterschiedlichen Tarife keine Aufklärungspflicht. Eine solche Aufklärungspflicht bestehe vielmehr ebenso wie eine Aufklärungspflicht dahingehend, dass es bei den Unfallersatzwagentarifen zu Problemen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge