rechtskräftig

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 23.11.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2558/03)

Thüringer OLG (Urteil vom 18.03.2003; Aktenzeichen 3 U 770/02)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von …, Gemarkung … Blatt … Flur … Flurstück … Flur … flurstück … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend zu erteilen, daß als Eigentümer die Klägerin im Grundbuch eingetragen wird.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 47.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt hinsichtlich mehrerer in der Gemarkung … gelegener Grundstücke die Zustimmung der Beklagten zur Grundbuchberichtigung dahingehend, daß die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. Bei der Klägerin handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der …, die die Verwaltung und Verwertung von im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wahrnehmen soll.

Am 18.12.1969 verstarb … in der Deutsche Demokratischen Republik (DDR). Alle damals bekannt gewordenen Erben schlugen die Erbschaft aus. Nach fruchtlosem Ablauf der im Rahmen einer gesetzten Frist zur Anmeldung von Erbrechten wurde durch Beschluß des Staatlichen Notariats Weimar vom 17.08.1970 (Az.: …) die DDR als Erbin festgestellt, die streitbefangenen Grundstücke aus dem Nachlaß wurden im Grundbuch auf Eigentum des Volkes umgeschrieben.

Die Beklagte war im Zeitpunkt des Erbanfalls bereits gezeugt und wurde am … geboren. Die Eltern der Beklagten hatten die Erbschaft in der Nachlaßsache … für ihre noch nicht geborene Tochter nicht ausgeschlagen.

Das Amtsgericht … hat mit Beschluß vom 24.03.1999 die Beklagte als Alleinerbin nach … festgestellt und mit Beschluß vom 08.02.2001 den Beschluß des Staatlichen Notariats vom 17.08.1970 aufgehoben. Wegen des Inhalts und der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Beschlüsse des Amtsgericht … (Geschäfts-Nr. …, Bl. 70 und 71 d.A.) Bezug genommen.

Auf einen Antrag vom 11.04.1997 wurde die Klägerin in das beim Amtsgericht … geführte Grundbuch von … in Bl. … als Eigentümerin für die streitbefangenen Grundstücke eingetragen. Bis zum 30.09.1998 hatte die Beklagte diese Eintragung der Klägerin nicht durch eine rechtshängige Klage oder einen beim Grundbuchamt eingereichten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen. Am 12.04.2001 wurde zugunsten der Beklagten unter gleichzeitiger Übertragung der Grundstücke in das Grundbuch von … auf Bl. … eine Umschreibung des Eigentums an den streitbefangenen Grundstücken vorgenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe mit Ablauf des 30.09.1998 kraft Gesetzes Eigentum an den Grundstücken erworben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, bezüglich der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von … Gemarkung …, Blatt … Flur … Flurstück …; Flur … Flurstück …; Flur … Flurstück …, Flur …, Flurstück … die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend zu erteilen, daß als Eigentümerin die Klägerin im Grundbuch eingetragen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie sei Alleinerbin des Nachlasses des … geworden und deshalb rechtmäßig als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Ferner ist sie der Meinung, für die Beurteilung der Ausschlußfrist sei maßgeblich, daß sie bereits am 06.05.1997 beim Amtsgericht … ihr Rechte geltend gemacht und einen Erbscheinsantrag gestellt habe. Schließlich scheitere der Eigentumserwerb der Klägerin an der Verfassungswidrigkeit des Art. 237 § 2 EGBGB.

Wegen des Vortrages der Parteien im übrigen wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten bezüglich der Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von …, Gemarkung … Blatt … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahingehend verlangen, daß als Eigentümerin die Klägerin im Grundbuch eingetragen wird.

Der Klägerin steht der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB zu.

Hiernach kann im Fall der Unrichtigkeit des Grundbuches derjenige, dessen Recht nicht eingetragen ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage bezüglich des Eigentums nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt. Die Kammer ist der Überzeugung, daß der Fall hier so liegt. Denn das Grundbuch von … Blatt … steht, soweit darin die Beklagte als Eigentümerin der Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … Flur … Flurstück … eingetragen ist, mit der wahren Rechtslage nicht im Einklang.

Die Beklagte ist Alleinerbin nach … § 1923 BGB. Diese Vorschrift galt auch zum Zeitpunkt de...

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