Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen III ZR 121/12)

OLG Hamm (Urteil vom 23.03.2012; Aktenzeichen I-11 U 72/11)

 

Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten, einem Notar, Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Vertrages.

Am 16.04.2007, einem Montag, unterzeichneten die Kläger als Käufer einen von dem Beklagten vorbereiteten und beurkundeten Kaufvertrag über zwei Eigentumswohnungen. Verkäufer war ein Herr T, der unter der Firma T (T-Grundbesitz) mit Immobilien handelt (nachfolgend: "Verkäufer").

In dem Vertrag heißt es einleitend:

"Vorbemerkung

Vorliegend handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft ISd. § 13 BGB. Dies ist der Fall, wenn der Verkäufer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB). Bei einem Verbrauchergeschäft hat der Notar gemäß § 17 BeurkG darauf hinzuwirken, dass den Käufern der Entwurf der not. Verhandlung 14 Tage vor der Beurkundung vorliegt.

Hier ist diese Überlegungsfrist nicht gewahrt. Die Käufer werden eindringlich belehrt, dass es ratsam ist, sich vor einem Immobilienkaufvertrag mit Vertrauenspersonen zu besprechen, um sich die Risiken klar zu machen und dass der Gesetzgeber die 14-tägige Überlegungsfrist als Regelfall vorsieht.

Die Käufer werden darauf hingewiesen, dass sie sich mit der Finanzierung der Immobilie für fast 30 Jahre binden und sie wegen des aufzunehmenden Kredits mit der Wohnung und ihrem gesamten persönlichen Vermögen haften. Dies gilt umso mehr, wenn Mieter die Miete nicht zahlen sollten. Die Käufer wollen auch nach dieser Belehrung noch unbedingt heute beurkunden und lehnen den Vorschlag des Notars ab, die 14-tägige Überlegungsfrist abzuwarten. Sie bestehen also trotz der geschilderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände und Bedenken des Notars auf die heutige Beurkundung".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Blatt 10 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte verlas die Vorbemerkung anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages

Vorangegangen war der Vertragsunterzeichnung ein Treffen der Kläger mit dem Zeugen C, der sich als Berater mit dem Vertrieb von Immobilien befasst und ein Vertriebsmitarbeiter des Verkäufers ist. Die Kontaktaufnahme erfolgte auf Grund einer privaten Empfehlung. Der Zeuge riet zu dem Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen, um Mieteinnahmen zu generieren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.05.2007 erklärten die Kläger gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt und die Anfechtung des Kaufvertrages. In dem Schreiben wird u. a. ausgeführt, dass der Zeuge C als selbständiger Finanzberater aufgetreten, tatsächlich aber mit dem Verkäufer wirtschaftlich verflochten sei und die Kläger über die Bedeutung der notariellen Beurkundung getäuscht habe. Auch seien die Wohnungen "bei Weitem überteuert" gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schreibens (Blatt 14 d. A.) Bezug genommen.

In der Folge schlossen die Kläger mit dem Verkäufer eine Aufhebungsvereinbarung. Darin haben sich die Kläger verpflichtet, an den Verkäufer eine Abstandssumme in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen und den Verkäufer von sämtlichen Kosten und Steuern aus dem Vertragsverhältnis freizustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Vertragsurkunde (Blatt 19 d.A.) Bezug genommen.

Die Aufhebungsvereinbarung entsprach dem, was gegenüber dem Verkäufer zu erreichen war. In diesem Zusammenhang sind den (rechtsschutzversicherten) Klägern vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.870,87 € entstanden. Von diesen Kosten hat die Rechtsschutzversicherung der Kläger einen Betrag in Höhe von 485,09 € erstattet und im Übrigen eine Übernahme mit der Begründung abgelehnt, dass die vereinbarte Kostenregelung nicht dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entsprochen habe.

Die Kläger legten gegen die Kostenrechnung des Beklagten wegen der Beurkundung des streitgegenständlichen Kaufvertrages erfolgreich Beschwerde vor dem Landgericht Dortmund ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts Dortmund, Az.: 9 T 101/09, Bezug genommen.

Der Verkäufer zahlte an den Beklagten Notariatsgebühren wegen der Beurkundung des streitgegenständlichen Kaufvertrages in Höhe von 745,00 €, die der Verkäufer nunmehr von den Klägern ersetzt verlangt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2007 (Bl. 22 d.A.) forderten die Kläger den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf.

Die Kläger behaupten, sie hätten das Beratungsgespräch mit dem Zeugen C am Freitag, dem 13.04.2007, geführt. Der Zeuge C habe die Eigentumswohnungen als besonders günstiges Angebot empfohlen. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung hätten die Kläger weder einen Vertragsentwurf gekannt noch die...

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