Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Maklers auf Vermittlungsprovision gegen ein Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzgl. dieses Unternehmens. Recht (allgemein- und (Rechts-)Wissenschaften)

 

Normenkette

InsO §§ 87, 35, 294, 35 Abs. 2, § 38

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 27.02.2004; Aktenzeichen 3 S 22/04)

BGH (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen VI ZR 288/00)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 21.350,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2008 aus einem Betrag in Höhe von EUR 17.850,00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.500,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsprovision sowie die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Die Beklagte war zumindest in der Vergangenheit als Immobilienmaklerin tätig. Im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien vermittelte die Klägerin der Beklagten im Jahr 2006 das Grundstück „T in I2”, welches die U-Stiftung in N zum Verkauf anbot. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 19.12.2006 beurkundet. Die Parteien vereinbarten am 07.02.2008 eine pauschale Vergütung für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks in Höhe von EUR 15.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Rechnung Nr. …/… vom 01.04.2008 (Anlage K 1, Bl. … d.A.) stellte die Klägerin der Beklagten sodann einen Pauschalbertrag in Höhe von EUR 15.000,00 netto bzw. EUR 17.850,00 brutto in Rechnung. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Klägerin gewährte der Beklagten ferner gemäß Vereinbarung vom 14.11.2008 ein Darlehen in Höhe von EUR 3.500,00. Eine Rückzahlung des Darlehens durch die Beklagte erfolgte nicht.

Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 24.06.2009, Az. … IN …/…, wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. In dem Insolvenzverfahren erklärte der Insolvenzverwalter am 08.07.2009 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gegenüber der Beklagten, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit der Beklagten als Maklerin des Gewerbes „J”, B E2 …, …1 E, nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten (vgl. öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichts E vom 08.07.2009, Az. … IN …/…, Anlage K 5, Bl. … d.A.).

Die Parteien schlossen daraufhin am 27.12.2009/11.01.2010 folgende Vereinbarung:

  1. „Frau X hat am 14.11.2008 von der X2 GmbH ein Darlehen in Höhe von 3.500,00 EUR erhalten. Das Darlehen wurde Frau X anlässlich ihrer selbständigen Tätigkeit als Maklerin des Gewerbes „J”, B E2 …, …1 E, gegeben. Das Darlehen war zum 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig.”
  2. Frau X bestätigt ferner, dass die Rechnung der X2 GmbH vom 1.4.2008 brutto über 17.850 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) noch offen ist. Auch diese Forderung stammt aus der selbständigen Tätigkeit als Maklerin des Gewerbes „J”, B E2 …, …1 E.
  3. Frau X erkennt hiermit die unter Ziffer 1 und 2 benannten Forderungen in voller Höhe an.
  4. Frau X verzichtet auf die Einrede der Verjährung.”

Mit Schreiben vom 17.02.2009 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, den Darlehensbetrag in Höhe von EUR 3.500,00 bis zum 25.02.2009 an die Klägerin zurückzuzahlen. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte jedoch auch hierauf nicht.

Die Klägerin stellte am 28.07.2011 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beim Amtsgericht I. Der daraufhin erlassene Mahnbescheid, Gesch.-Nr. …-…-…-…, wurde der Beklagten am 04.08.2011 zugestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 18.11.2011, Az. … IN …/…, wurde der Beklagten in dem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dahingehend angekündigt, dass die Beklagte Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 11.03.2009 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Gemäß dem Beschluss hat die Laufzeit der Abtretung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24.06.2009 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Mit Beschluss des Amtsgerichts E vom 11.01.2012, Az. … IN …/…, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von ihr gegenüber der Beklagten geltend gemachten Forderungen unter die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 08.07.2009 fielen. Sie behauptet, dass das Darlehen am 15.02.2009 zur Rückzahlung fällig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 21.350,00 ...

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