Leitsatz (amtlich)

Zur Täuschung der Bank über den Charakter der Ausführung eines Wertpapierauftrages, hier: Vorspiegelung eines Kommissionsgeschäftes statt des von der Bank vorgesehenen Verkaufs aus eigenem Bestand.

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 25.400,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung von 25 Stück M D Zertifikate III ($$$$: &&&&&&).

  • 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.196,43 freizustellen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, der als Versicherungskaufmann für die B tätig ist, unterhielt seit dem Jahr 20## bei der C AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist (im Folgenden nur noch: Beklagte), ein Wertpapierdepot, das am ##.02.20## einen Gesamtwert von ca. 394.000,00 € aufwies und vorwiegend Aktien und Investmentfonds beinhaltete.

Anfang Februar 20## kam es zu einem Gespräch zwischen dem als Berater für die Beklagte tätigen Zeugen E und dem Kläger, in dessen Rahmen der Zeuge Vorschläge zur Umstrukturierung des Depots machte. Der Zeuge E schlug dem Kläger den Erwerb eines "M-Zertifikats" vor.

Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom ##.02.20## eine "Produktinformation" zu dem von der Fa. M Co. B.V. emittierten M D Zertifikat III. In dem Anschreiben der Beklagten wird der Verkauf von in dem Depot des Klägers befindlichen Aktienfondsanteilen und der Erwerb des vorgenannten Zertifikats empfohlen. In dem Schreiben heißt es:

"Die Kursindikation liegt aktuell bei ca. 1.009-1.010. (...) Der Erwerb ist spesenfrei zum Tageskurs möglich. (...) Da sich der Zertifikatepreis der Marktpreisentwicklung anpasst, ist nicht zuletzt wegen des klaren Auszahlungsprofils zu empfehlen, die Anlageentscheidung zeitnah zu treffen."

Der Kläger erteilte am ##.02.20## der Beklagten den Auftrag zum Erwerb von 25 Stück des genannten Zertifikats. Neben einer Auftragsbestätigung (K#, Bl. ##), die einen Zeichnungsgegenwert für die 25 Stück von EUR 25.386 auswies, erhielt er von der Beklagten eine Abrechnung vom ##.02.20## (K#, Bl. ##), die neben einer Bezeichnung des erworbenen Wertpapiers und dem Gesamtbetrag des Geschäfts von EUR 25.400,50 folgenden Text enthält:

"Wir haben Ihren Auftrag am ##.02.20## wie folgt ausgeführt:

Kurs pro Stück EUR

Börse G/M. 1.016,02"

Die Beklagte hatte die Zertifikate selbst zuvor nicht an der Börse, sondern - zu einem mindestens 3 % unter diesem Kurs liegenden Preis - von der Emittentin erworben.

Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Beklagte die Zertifikate selbst aus ihrem eigenen Bestand an den Kläger verkaufen wollte, erfolgte im Rahmen der zwischen dem Kläger und dem Zeugen E geführten Gespräche nicht.

Das Zertifikat wurde am ##.02.20## emittiert und ab dem ##.08.20## an der Börse G frei gehandelt.

Das Bankhaus M hatte zu dem streitgegenständlichen Zertifikat eine Informationsbroschüre herausgegeben. In dieser wird die Funktionsweise des auf den EURO STOXX 50 bezogenen Zertifikats näher erläutert und auch Vor- und Nachteile einer solchen Anlage gegenübergestellt. Zum Schluss der Broschüre finden sich - in vergleichsweise kleiner Schrift gedruckte - "weitere Informationen", die auch folgenden Passus aufweisen:

"Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf des Zertifikats wird die Vertriebsgesellschaft das Zertifikat zu einem reduzierten Ausgabepreis oder zum Ausgabepreis erwerben. Sofern die Vertriebsgesellschaft das Zertifikat zum Ausgabepreis erwirbt, ist es möglich, dass der Dealer an die Vertriebsgesellschaft eine Vertriebsgebühr zahlt. Ein solcher von der Vertriebsgesellschaft erhaltener Betrag kann zu den Verkaufsprovisionen und -kosten, die die Vertriebsgesellschaft üblicherweise geltend macht, hinzutreten."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Broschüre wird auf die Anlage K # (Bl. ## ff.) Bezug genommen.

Die Beklagte selbst hatte ein eigenes Dokument zur Struktur des Zertifikats und zu dessen Chancen und Risiken zusammengestellt, das mit "Votum" überschrieben war. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Dokuments wird auf die Anlage B # (Bl. ## ff.) verwiesen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger im September 20## eine Broschüre mit dem Titel "Informationen zum Wertpapiergeschäft". Auf S. # dieser Broschüre finden sich folgende Hinweise:

"Zertifikate

Die C bietet eigene und ausgesuchte fremde Zertifikate zu einem festen Preis an, sodass Sie die Zertifikate unmittelbar von der Bank erwerben können (Kaufvertrag). (...)

Börsengehandelte Wertpapiere (insbesondere Aktien)

(...) Außerdem können Anteile an bestimmten Investmentfonds, diverse Zertifikate und verzinsliche Wertpapiere - alternativ zum Erwerb direkt bei der Bank - auch an der Börse erworben beziehungsweise verkauft werden."

Im September 20## beantragte die F ische Muttergesellsc...

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