Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2013; Aktenzeichen VIII ZR 374/11)

OLG Hamm (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen I-2 U 68/11)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.653,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.

Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C aus dem Finanzierungsvertrag Nr. . freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger bestellte am 30.11.2009 bei der Beklagten ein Neufahrzeug BMW 320d zum Preis von 39.000,00 €. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über die C, wobei der Kläger bei der Beklagten eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € zu leisten hatte.

Die Abholung des Pkw war für den 29.12.2009 vorgesehen, an diesem Tag leistete der Kläger auch die Anzahlung in Höhe von 10.000,00 €.

Bei der Abholung wurden Schäden im Bereich der linken hinteren Seitenwand und im Bereich des Kofferraumdeckels festgestellt. Es kam dann nicht zu einer Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger.

Der Kläger beauftragte nunmehr Herrn Rechtsanwalt C1, seine Interessen wahrzunehmen. Am 04.01.2010 kam es zu einer Besichtigung des Pkws auf dem Betriebsgelände der Beklagten seitens des Privatsachverständigen Q. Dieser kam in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis:

Verformung der hinteren linken Seitenwand im Radbogenbereich.

Stoßstange im linken Flankenbereich hinten angeschlagen.

Motorhaube und Kofferraumdeckel waren an der Lackoberfläche milchig blass.

Mit Schreiben vom 04.01.2010 forderte Rechtsanwalt C1 die Beklagte unter Bezugnahme auf das obige Gutachten zur Nachbesserung auf, und zwar bis zum 15.01.2010.

Mit Schreiben vom 04.03. und 30.03.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit der vorliegenden Klage begehrt er nunmehr die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, die Erstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Q sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zunächst versucht, den Schaden zu vertuschen. Er habe nie eine Nachbesserung gewollt, sondern nur ein neues Fahrzeug. Sein damaliger Bevollmächtigter Rechtsanwalt C1 habe sich nicht an seine Anweisungen gehalten. Insoweit arbeite dieser mit der Beklagten zusammen. Auch noch bei der Besichtigung des Fahrzeuges seitens des Sachverständigen habe er erklärt, dass er keine Nachbesserung wünsche. Nachdem Rechtsanwalt Brandenburg die Beklagte zur Nachbesserung aufgefordert habe, habe er diesem das Mandat entzogen.

Im Übrigen habe der Sachverständige Q bei einer Nachbesichtigung am 19.01.2010 festgestellt, dass die Nachbesserung von Seiten der Beklagten nur unzureichend durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.653,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der C aus dem Finanzierungsvertrag Nr. . freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, während der Übergabe des Fahrzeugs sei festgestellt worden, dass kleinere Kratzer am Kofferraum sowie eine Delle an der linken hinteren Seitenwand in Höhe des Radlaufes vorhanden gewesen seien. Es sei sodann gegenüber dem Kläger als auch gegenüber seinem damaligen Bevollmächtigten erklärt worden, dass es grundsätzlich zwei Möglichkeiten gebe, einmal die Reparatur des Fahrzeuges und alternativ die Lieferung eines Neufahrzeuges. Der Kläger habe sich sodann für die Reparatur entschlossen.

Nach der Begutachtung seitens des Privatsachverständigen Q sei das Fahrzeug sodann repariert worden. Mit Fax vom 14.01.2010 sei der Kläger sodann zur Abholung des Fahrzeuges aufgefordert worden.

Die Reparatur sei auch sach- und fachgerecht erfolgt, dies habe ein Gutachten der E vom 17.02.2010 ergeben.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 29.11.2010 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist gem. den §§ 437, 434, 323 ff. BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, so dass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als Unfallfahrzeug bezeichnet werden muss. In diesem Falle würde auch eine fachgerechte Reparatur im Werk diese Eigenschaft als Unfallfahrzeug und die dadurch ei...

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