Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 09.05.2005; Aktenzeichen 9 C 66/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 9. Mai 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 9 C 66/05 – geändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 1.968,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

von 751,11 EUR seit dem 4. Juni 2004,

von 862,34 EUR seit dem 05. April 2005 und

von 354,96 EUR seit dem 13. Dezember 2005

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerinnen zu 24 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 76 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen den Klägerinnen zu 11 % und dem Beklagten als Gesamtschuldnern zu 89 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Sie hat auch zum Teil Erfolg.

1. a) Der VEB … vermietete den Beklagten mit Vertrag vom 23. März 1988 eine Wohnung im ersten Obergeschoss links des Hauses …. Die Klägerinnen erwarben das Eigentum an dem Grundstück und wurden spätestens am 30. September 1996 in das Grundbuch als Gesellschafterinnen bürgerlichen Rechtes eingetragen. Sie bilden eine Gesellschaft unter der Bezeichnung „… GbR”. Mit einem „Nachtrag zum Mietvertrag” vom 15. Juli 1997 vereinbarte die … GbR mit den Beklagten, dass diese ihre bisherige Wohnung aufgeben und in eine Wohnung im vierten

Obergeschoss links des Hauses umziehen sollten. Die Wohnfläche wurde mit „ca.” 173,80 m² vereinbart. Die Miethöhe sollte unverändert bleiben. Es ist unstreitig, dass die tatsächliche Wohnfläche 164,00 m² beträgt.

b) Mit einer Vereinbarung vom 23. März 2006 hat die … GbR ihre Forderungen aus dem vorliegenden Mietverhältnis an die Klägerinnen als ihre Gesellschafterinnen abgetreten.

2. Die Klägerinnen können von den Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB die Zahlung eines Teilbetrages der Miete für den Monat Juni 2004 in Höhe von 751,11 EUR verlangen.

a) Die Miete betrug unstreitig 810,78 EUR, wovon 588,86 EUR auf die Netto-Kaltmiete, 76,21 EUR auf die Vorauszahlungen auf die Heizkosten und 145,71 EUR auf die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entfielen.

b) Die Beklagten zahlten im Juni 2004 keine Miete, im Juli 2004 auf die Miete einen Teilbetrag von 751,89 EUR und im Januar und Februar 2005 auf die Mieten jeweils 588,86 EUR.

c) Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auf die Zahlung der Miete für Juni 2004 in voller Höhe in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 haben sie die Klage wegen dieser Miete in Höhe eines Teilbetrages von 58,89 EUR zurückgenommen. Die Klägerinnen haben die Beklagten zunächst auch auf die Zahlung eines Teilbetrages von 58,89 EUR auf die Miete für Juli 2004 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 haben sie die Klage wegen dieses Betrages zurückgenommen. Die Klägerinnen haben die Beklagten auch auf die Zahlung der Miete für Januar 2005 in Höhe von 810,78 EUR in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2005 haben sie die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 588,86 EUR zurückgenommen. Nachdem die Beklagten auf diese Miete am 20. April 2005 den restlichen Betrag von 221,92 EUR gezahlt hatten, haben sie den Rechtsstreit in Höhe des genannten Betrages für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten angeschlossen. Die Klägerinnen haben die Beklagten mit der Klageerweiterung vom 10. März 2005 auf die Zahlung eines Teilbetrages von 221,92 EUR auf die Miete für Februar 2005 in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagten auf diese Miete am 20. April 2005 den restlichen Betrag von 221,92 EUR gezahlt hatten, haben sie den Rechtsstreit in Höhe des genannten Betrages für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten angeschlossen.

d) Gegenstand des Rechtsstreites wegen der Mietforderungen bildet damit nur noch die

Forderung von 751,89 EUR für Juni 2004.

e) Die Klägerinnen haben ihre Forderung auf Zahlung von Miete für diesen Monat um den Betrag einer Minderung der Netto-Kaltmiete von 10 %, nämlich um einen Betrag von 58,89 EUR verringert. Eine weiter gehende Minderung der Miete für diesen Monat können die Beklagten wegen Mängeln der Mietsache, die zu einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauches geführt haben, nicht gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend machen.

ea) Die Beklagten haben sich darauf berufen, dass sie ab September 2003 stets eine um 10 % gekürzte Grundmiete gezahlt hätten, weil in der von ihnen bezogenen Wohnung die vorhandenen Kastendoppelfenster unsachgemäß aufgea...

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