Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 70 II 46/07 WEG)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 16.04.2009; Aktenzeichen 24 W 93/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 05. September 2007 –70 II 46/07 WEG– wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3. Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner bilden gemeinsam die WEG der im Rubrum näher benannten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin der Wohnung… verbunden mit einem Miteigentumsanteil –gemäß der Teilungserklärung vom 2.2.1995 (Bl. 22 f d.A.)– von 562/100.000stel. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Verwalterin ist gemäß § 17 Ziff. 1a der Gemeinschaftsordnung berechtigt, die Wohnungseigentümer gerichtlich zu vertreten.

Auf der Eigentümerversammlung am 16.05.2007 beschlossen die Eigentümer unter TOP 8 mehrheitlich, dass der Verwalter künftig eine Bescheinigung für jeden Eigentümer erstellen solle über im Rahmen der Einkommenssteuererklärung abzugsfähige Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) und dass der Verwalter hierfür eine zusätzliche Vergütung zu seinem bisherigen Verwalterhonorar von 17 €/Einheit/Jahr erhalten solle. Der Beschluss wurde mit 58.129 Miteigentumsanteilen (= Ja-Stimmen) zu 1.119 Miteigentumsanteile (= Nein-Stimmen) bei 3.579 Miteigentumsanteile (= Enthaltungen) angenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 6 d.A.

Die Antragstellerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass der Beschluss deshalb nicht ordnungsgemäß sei, da er alle Eigentümer kostenmäßig verpflichte, obwohl nicht alle eine solche Bescheinigung benötigen bzw. verwenden könnten. Darüber hinaus seien sie in der Versammlung auch nicht hinreichend über die Weiterungen informiert worden. Schließlich habe auch die Verwalterin in der Abstimmung ca. 80 % der übrigen nicht anwesenden Eigentümer vertreten, die insoweit keine Möglichkeit hatten Informationen aus der Versammlung zu erhalten. Die Vorgehensweise sei daher zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16.5.2007 zu TOP 8 für ungültig zu erklären.

Die Antragsgegner haben erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 5. September 2007 (Bl. 43 – 45 d.A.) hat das Amtsgericht Köpenick dem Antrag stattgegeben, da es der Auffassung war, dass die Eigentümergemeinschaft bzgl. des gefassten Beschlusses keine Beschlusskompetenz gehabt hätte, da es bei der beschlossenen Verwaltervergütung nicht um Kosten der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegangen sei. Die Erstellung der gesonderten Bescheinigung diene allein dem Interesse des einzelnen Sondereigentümers. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Begründung wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Der Beschluss wurde den Antragsgegnern bzw. der Verwalterin am 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit Schriftsatz der Antragsgegner vom 19.10.2007, bei Gericht am 19.10.2007 eingegangen, haben sie gegen vorgenannten Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Rechtsauffassung des Amtsgerichts angreifen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 20.12.2007 (Bl. 67-72 d.A.).

Die Antragsgegner beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köpenick vom 5.9.2007 –70 II 46/07 WEG– den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.3.2008 (Bl. 90 f d.A.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

A. Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG a.F. –das Verfahren ist bereits am 5.6.2007 anhängig geworden, so dass noch die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Beschwerdeverfahrens insoweit gelten– statthafte sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist innerhalb der Frist des § 22 Abs. 1 FGG formgerecht bei Gericht eingelegt worden und damit zulässig. Die Antragsgegner sind auch hinreichend beschwert, § 45 Abs. 1 WEG a.F..

B. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der am 16.6.2007 gefassten Beschluss zu TOP 8 ist vom Amtsgericht in –im Ergebnis– nicht zu beanstandender Weise für ungültig erklärt worden bzw. ist nichtig, da der Eigentümergemeinschaft für diesen Beschluss die Beschlusskompetenz gefehlt hat, wie bereits zutreffend vom Amtsgericht im einzelnen ausgeführt worden ist und worauf Bezug genommen wird.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nämlich grds. nur in Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 1 und 3 WEG) und des Gebrauchs (§ 15 Abs. 2 ...

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