Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Substantiierungspflicht im Mietzinsüberhöhungsprozeß

 

Orientierungssatz

Beruft sich der Mieter auf einen Verstoß gegen WiStrG § 5, so ist es seine Sache vorzutragen, welche Bemühungen er vor Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung unternommen hat, um eine günstigere adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, und daß es ihm nicht möglich war, auf ein anderes Objekt auszuweichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1738679

NZM 2001, 466

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