Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Substantiierungspflicht im Mietzinsüberhöhungsprozeß
Orientierungssatz
Beruft sich der Mieter auf einen Verstoß gegen WiStrG § 5, so ist es seine Sache vorzutragen, welche Bemühungen er vor Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung unternommen hat, um eine günstigere adäquate Wohnmöglichkeit zu finden, und daß es ihm nicht möglich war, auf ein anderes Objekt auszuweichen.
Fundstellen
Haufe-Index 1738679 |
NZM 2001, 466 |
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