Entscheidungsstichwort (Thema)

Obligatorisches Schlichtungsverfahren: Zusammentreffen eines schlichtungsbedürftigen mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag

 

Orientierungssatz

Wird ein schlichtungsbedürftiger Antrag (hier: Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung) im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag (Räumung einer Wohnung) verbunden, ist das Verfahren regelmäßig insgesamt nicht schlichtungsbedürftig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734720

NJW-RR 2002, 1439

NZM 2002, 503

MDR 2002, 906

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