(1) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

die in der Anlage aufgeführten Gewässer;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf;

 

3.

Gewässer dritter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

 

(2) Sofern sich aus der Anlage und dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme, Flutmulden und Hafenbecken eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

 

(3) 1Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. 2Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.

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